Geflügelpest: H5N1 auf Rügen und Stralsund bestätigt
Wie der Landkreis Vorpommern-Rügen bekannt gab, hat die Geflügelpest zwei Geflügelhaltungen in Vorpommern erreicht. In einem Fall sind über 30.000 Legehennen betroffen.
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Am 3. Januar 2024 wurden in einer Legehennenhaltung mit ca. 31.600 Tieren in der Gemeinde Poseritz auf Rügen sowie in einer Kleinsthaltung mit insgesamt 21 Enten und Hühnern im Stadtgebiet Stralsund der Ausbruch der Geflügelpest vom Subtyp H5N1 amtlich festgestellt.
Die betroffenen Tierhalter wurden aufmerksam, als vermehrt verwendete Tiere aufgefunden wurden, die zuvor keine Krankheitsanzeichen gezeigt hatten. Bei zahlreichen, noch lebenden Tiere wurden eine für Geflügelpest typische Symptomatik mit zentralnervösen Störungen, Nasenausfluss, Konjunktivitis und Durchfall festgestellt.
Labor bestätigt Subtyp H5N1
Die sofort nach der Meldung der Tierhalter durch das Veterinäramt in den Beständen entnommenen Proben wurden am 3. Januar 2024 im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Rostock (LALLF) positiv auf Aviäre Influenza-Viren untersucht. Am 4. Januar bestätigte das Nationale Referenzlabor im Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) den Nachweis des hochpathogenen Subtyps H5N1 des Aviären Influenza-Virus in allen Proben.
Mit der Räumung der Ausbruchsbestände durch die tierschutzgerechte Tötung und unterschiedliche Beseitigung der Tiere wurde bereits begonnen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen werden anschließend folgen, teilte der Landkreis mit.
Zum Schutz vor der Verbreitung der Geflügelpest richtet der Landkreis um den Bestand auf Rügen eine Schutzzone (Sperrbezirk) von 3 km und eine Überwachungszone (Beobachtungsgebiet) von 10 km ein. In diesen Zonen gelten spezielle Vorschriften, was z. B. das Betreten der Bestände, die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen und die Vermarktung von Produkten betreffen. Bei der Kleinsthaltung im Stralsunder Stadtgebiet wird von einer Einrichtung von Restriktionszonen abgesehen.
Detaillierte Informationen zu den Gemeinden und Orten, die in der Schutz- oder Überwachungszone liegen und den Anordnungen des Landkreises, wurden in der Allgemeinverfügung Nr. 1/2024 veröffentlicht.