VDI veröffentlicht Richtlinie zur Ermittlung und Bewertung von Gerüchen
Gerüche aus Anlagen, wie z. B. Industrieanlagen, Kläranlagen, Abfallanlagen, aber auch aus Tierhaltungsanlagen können für Anwohner unangenehm sein. Was als Geruchsbelästigung empfunden wird, ist jedoch individuell verschieden.
- Veröffentlicht am

Immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche Genehmigungsverfahren, Überwachungsverfahren – ausgelöst durch Nachbarbeschwerden – oder auch Bauleitplanverfahren können Anlass für die Prüfung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen sein. Für diese Prüfung kann es im Einzelfall erforderlich sein, ein Geruchsgutachten zu erstellen.
Bei der Prüfung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen im Sinne von § 5 BImSchG in Verbindung mit dem Anhang 7 der TA Luft (2021) kann es notwendig sein, ein Geruchsgutachten zu erstellen.
Die Richtlinie VDI 3886 Blatt 1 „Ermittlung und Bewertung von Gerüchen – Geruchsgutachten“ vereinheitlicht und systematisiert die Vorgehensweise bei der Entscheidungsfindung, ob ein Geruchsgutachten erstellt werden muss. Sie wendet sich in erster Linie an Entscheidungstragende, das heißt an die für den Immissionsschutz jeweils zuständigen Überwachungs-, Genehmigungs- und Fachbehörden, an die Antragstellenden bzw. Anlagenbetreibenden und die sie gegebenenfalls unterstützenden Geruchsgutachterinnen und Geruchsgutachter.
In der Richtlinie werden vier Prüfschritte aufgezeigt, deren Beantwortung ohne Messungen möglich sein sollte. Falls die Antworten der Prüfschritte zu dem Ergebnis führen, dass ein Geruchsgutachten erstellt werden muss, gibt die Richtlinie Hinweise zu anderen VDI-Richtlinien und Regelwerken, in denen Umfang und Methodik einer Geruchsgutachtenerstellung beschrieben werden.