Werbeschilder auf abgestellten Anhängern
Da Werbeschilder an der Straße ein aufwändiges straßen- und baurechtliches Genehmigungsverfahren mit sich bringen, werben Direktvermarktungsbetriebe oftmals mit Schildern auf Kraftfahrzeuganhängern am Straßenrand.
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Mit Urteil vom 11 Mai 2006 (AZ: I ZR 250/03) hat sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) mit der Frage befasst, ob das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt, wenn die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliegt. Ein Verstoß gegen das UWG kann Schadensersatzforderungen sowie strafrechtliche Sanktionen (Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren) nach sich ziehen. Das in erster Instanz zuständige Gericht hatte im Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gesehen. Ohne straßenrechtliche Erlaubnis...