Im Grundsatz geht es um die Frage, ob die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte an den Endverbraucher noch dem Bereich der Landwirtschaft zugeordnet werden kann, oder ob die Direktvermarktung eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Bereits im vergangenen Jahr wurden vom Bundesfinanzhof für die einkommensteuerliche Abgrenzung neue Regelungen aufgestellt. Nach diesem Urteil stellt die Vermarktung von unbearbeiteten selbsterzeugten landwirtschaftlichen Produkten immer eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Auf die Art der Vermarktung kommt es nicht an. Zu diesen so genannten Eigenerzeugnissen gehören sämtliche selbsterzeugten land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte, jedoch auch alle Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe die im Rahmen der...