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Zugekaufte ZAs jetzt doch abschreibbar?

Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung sind die Kosten für die zugekauften Zahlungsansprüche nicht abschreibbar. Das bedeutet, dass diese den steuerlichen Gewinn nicht mindern durften. Doch das könnte sich ändern. Wer die Abschreibung seiner ZAs nicht anerkannt bekommt, sollte Einspruch einlegen.

Veröffentlicht am
Die Finanzverwaltung begründete ihre Auffassung damit, dass die Zahlungsansprüche (ZAs) nicht befristet sind, und auch nach 2013 in derzeitiger oder modifizierter Form noch Gültigkeit haben werden. Dem Argument, dass die Finanzierung der auf ZAs basierenden Förderung nur bis 2013 gesichert ist, und ab dem Jahre 2014 andere Fördergrundsätze gelten werden, ist die Finanzverwaltung bislang nicht gefolgt. Hilfe kommt aus Brüssel Hilfe kommt jetzt aus Brüssel: Ein neuer EU-Legislativvorschlag entkräftet die bisherige Argumentation der Finanzverwaltung. Der Entwurf sieht vor, dass die bisherigen ZAs zum 31. Dezember 2013 definitiv auslaufen. Auch wenn es sich derzeit nur um einen Verordnungsentwurf handelt, ist die Wahrscheinlichkeit groß,...
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