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Neue Regeln für Erntehelfer aus Rumänien und Bulgarien

Arbeitgeber von rumänischen und bulgarischen Saisonkräften können aufatmen. Sie müssen 2012 keine Komplikationen mit der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mehr fürchten. Denn ab Jahresbeginn können sie rumänische und bulgarische Erntehelfer ohne Einschaltung der ZAV beschäftigen. Dass es dennoch noch einiges zu beachten gibt, erläutert Rechtsanwältin Nicole Spieß, Sozialreferentin des Landesbauernverbandes.

Veröffentlicht am
Wichtig ist zunächt, dass die Bundesregierung den Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien nicht grundsätzlich geöffnet hat. Vielmehr hält die Bundesregierung an der weiteren Beschränkung des Arbeitsmarktes für rumänische und bulgarische Arbeitnehmer bis 31. Dezember 2013 fest und schöpft so die in den Beitrittsverträgen vorgesehene siebenjährige Übergangszeit ganz aus. Die Beschäftigung rumänischer und bulgarischer Arbeitnehmer ist damit weiterhin nur ausnahmsweise zulässig. Für den Bereich der Landwirtschaft erlaubt Paragraf 18 der Beschäftigungsverordnung seit Langem den Einsatz osteuropäischer Saisonarbeitskräfte. Allerdings setzt eine solche Saisonbeschäftigung grundsätzlich die Durchführung eines Vermittlungs-...
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