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BWagrar Online-Seminar

Hygiene- und Schutzmaßnahmen für Saison-AK

„Aktuelle Änderungen bei der Saisonarbeit zu Covid-Zeiten“, lautete das Seminar-Thema am 19. März, zu dem BWagrar und der Landesbauernverband (LBV) Herbert Müller von der SVLFG, Susanne Woischwill von der Techniker Krankenkasse (TK) und Maximilian Brandner, LBV, als Referenten eingeladen hatten. Die Gesprächsleitung hatte BWagrar Redakteurin Doris Ganninger-Hauck. Gesponsert wurde die Veranstaltung von der TK.

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Beim Einsatz der Saisonarbeitskräfte in Corona-Zeiten gibt es jede Menge Bestimmungen zu beachten, die je nach Infektionsgeschehen angepasst werden können.
Beim Einsatz der Saisonarbeitskräfte in Corona-Zeiten gibt es jede Menge Bestimmungen zu beachten, die je nach Infektionsgeschehen angepasst werden können. Borlinghaus
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Schon im vergangenen Jahr mussten Unternehmerinnen und Unternehmer lernen, worauf es beim Einstellen und bei der Unterbringung von Saisonarbeitskräften unter Coronabedingungen ankommt. Diese Erfahrungen aus 2020 dürften heuer zwar einiges leichter machen - die ersten Saisonarbeitskräfte sind bereits angekommen. Zu beachten gibt es dennoch jede Menge Bestimmungen, die je nach Infektionsgeschehen angepasst werden können.

Herkunft prüfen: Über die Frage, woher der Erntehelfer/in kommt, sollte der Betriebsleiter Bescheid wissen, weil dies für die Einreiseerfordernisse und die Testungen eine wichtige Rolle spielt. Wie LBV-Sozialreferent Maximilian Brandner berichtete, wird bei der Einreise zwischen der Herkunft aus einem Risikogebiet (Inzidenz über 50), einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet (Risikogebiet, in dem bestimmte Corona-Varianten verbreitet auftreten) unterschieden. Tagesaktuell kann man diese Gebietstypen online nachschauen auf der Seite des RKI https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

So funktioniert die Einreise: Vor der Einreise muss die Saisonarbeitskraft eine Einreiseanmeldung ausfüllen, https://www.einreiseanmeldung.de/#/Diese Einreiseanmeldung gibt es in verschiedenen Sprachen. Am Ende gibt es ein Dokument, das sich die Saisonkraft ausdrucken kann und am besten auch als PDF auf dem Handy abspeichern sollte. Hinweis: Sofern der Arbeitgeber die entsprechenden Daten der Saisonkraft hat, kann auch er die Einreiseanmeldung ausfüllen und das Dokument der Saisonkraft übermitteln. Als Ausnahme zur digitalen Einreiseanmeldung kann zur Not auch eine Ersatzmitteilung ausgefüllt werden. Diese lässt sich über https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/merkblatt-dea.html#c18693 in verschiedenen Sprachen aufrufen.

Quarantäne: Die Saisonarbeitskraft (Saison-AK) aus einem Risikogebiet muss sich maximal 48 Stunden vor oder 48 Stunden nach der Einreise testen lassen und muss das Testergebnis in Papierform oder digital mit sich führen. Anschließend beträgt die Dauer der Quarantäne 10 Tage. Eine Arbeitsquarantäne ist möglich. Bei Personen aus einem Hochinzidenzgebiet beträgt die Dauer der Quarantäne ebenfalls 10 Tage. Auch hier ist eine Arbeitsquarantäne möglich. Sie kann aber nicht durch Freitestung verkürzt werden. Bei der Einreise muss das Testergebnis zwingend vorliegen.

Arbeitsquarantäne bedeutet, dass immer die gleichen Gruppen bei der Arbeit und auch in der Unterbringung zusammen sind. Das Verlassen der Unterbringung zum Beispiel zum Einkaufen oder den Kontakt zu weiteren Personen ist untersagt. Der Arbeitgeber muss diese Maßnahmen dokumentieren und er muss die Ankunft der AKs der Ortspolizeibehörde melden. Nach fünf Tagen kann man einen Schnelltest machen und so die Quarantänezeit verkürzen.

Hinweis: Die Arbeitsquarantäne gilt auch für schon geimpfte Personen.

Kommt die Saison-AK aus aus einem Virusvariantengebiet muss das Testergebnis zwingend schon vor der Einreise vorliegen und darf nicht älter als 48 Stunden sein. Hier sind weder eine Verkürzung der Quarantänezeit noch eine Arbeitsquarantäne überhaupt erlaubt. Menschen aus einem Virusvariantengebiet müssen zudem 14 Tage lang in Quarantäne bleiben.

Wird jemand positiv getestet, muss er isoliert werden, eine Arbeitsquarantäne ist nicht mehr möglich, vielmehr müssen die Kontaktpersonen dann ebenfalls in Quarantäne. Hierfür müssen separat Zimmer vorgehalten werden.

Unterbringung: Hier heißt der Grundsatz Gruppenbildung. Wer zusammen arbeitet, muss auch zusammenwohnen, gefragt sind Teams von maximal 4 Personen, wobei die Unterbringung im Idealfall in Einzelzimmern erfolgt, was aber in der Praxis oft nicht umzusetzen ist. Deshalb gilt die Regelung, dass maximal 8 Personen in einem Mehrbettzimmer und maximal 4 Personen in einem Wohncontainer untergebracht werden dürfen. Pro Person sind 6 m2 erforderlich bei Gruppen bis 6 Personen und 6,75 m2 pro Person bei einer Belegung mit 7 bis 8 Personen.  Müssen Personen verschiedener Arbeitsteams in einem Zimmer untergebracht werden, so müssen die Sicherheitsabstände eingehalten werden können. Die Zimmer werden mit max. halber Kapazität belegt, das heißt 4 Personen im Zimmer bzw. 2 Personen im Wohncontainer. Etagenbetten dürfen nur einfach belegt werden und es muss für jede Person 12 m² Raumfläche zur Verfügung stehen. Ausnahmen gibt es nur für enge Familienangehörige. Gefragt sind große, gut durchlüftete Räume, in denen man den Mindestabstand einhalten kann.

Testerfordernis: Bei den Tests gilt der PCR-Test als Goldstandard, so Brandner. Der PCR-Test liefert entsprechend immer das genaueste Ergebnis, das allerdings erst nach etwa zwei Tagen vorliegt. Ein Schnelltest, durchgeführt von einer geschulten Person, ist für die Einreise, für die Freitestung und als Zwischentest ebenfalls erlaubt. Ein selbst durchgeführter Schnelltest hingegen ist für die Einreise und für die Freitestung (verkürzte Quarantäne) nicht erlaubt. Er taugt lediglich als Zwischentest für den Beschäftigten.  Landwirtschaftliche Betriebe, die zur kritischen Infrastruktur (Systemrelevanz) gehören, können Schnelltests in Apotheken kaufen. Eine Adressliste, welche zugelassenen Tests es zu kaufen gibt, gibt es auf der Homepage des Bauernverbandes. Diese Tests dürfen aber nur nach vorheriger Unterweisung durchgeführt. Und um rechtsgültige Testergebnisse erstellen zu können, sollte man als Betriebsleiter an einer solchen Unterweisung (90 Minuten 10 bis 50 Euro) zum Beispiel beim Deutschen Roten Kreuz teilnehmen, so Brandner. Hier wird ein Schulungszertifikat ausgestellt. Brandner empfiehlt dennoch zur Sicherheit, den ersten Test bei der Einreise von einem Arzt, Apotheker oder im Testzentrum vornehmen zu lassen, um Risiken zu minimieren. Die Testergebnisse werden alle dokumentiert. Hierzu gibt es Vordrucke: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210110_CoronaVO_Absonderung_Anlage.pdf

Testkosten: Diese Kosten übernimmt in der Regel der Arbeitgeber. Bei mehr als 10 Saison-AK ist er vor deren erster Tätigkeitsaufnahme dazu auch gesetzlich verpflichtet. Bei allen weiteren Tests ist er nicht dazu nicht unbedingt verpflichtet, aber in der Praxis übernehmen die Betriebe in Regel die Testkosten, gerade auch wenn zum Beispiel das regelmäßige Testen ohnehin Teil des Hygienemanagements des Betriebes ist.

Befriste Arbeitsverträge, Arbeitszeiten, Löhne: Saisonarbeitnehmer sind Personen, die vorübergehend, für eine auf bis zu acht Monate befristete, abhängige Beschäftigung nach Deutschland kommen. Hier gilt es den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status abzuklären, kurzfristig bis 3 Monate (vielleicht auch bis 5 Monate) oder berufsmäßig? Dabei gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen. Wichtig ist, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf.

Krankenkassenmitgliedschaft: Seit 1. Januar 2021 gibt es keine Mitgliedsbescheinigung mehr in Papierform, berichtet Susanne Woischwill vom Saisonexpertenteam der TK. Angemeldete Saison-AKs bekommen von der Kasse aber weiterhin eine Aufnahmebestätigung jetzt digital an den gemeldeten Betrieb. Innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Beschäftigung kann man die Krankenkasse frei wählen. Bei laufender Beschäftigung ohne Unterbrechung gibt es eine zwölfmonatige Bindungsfrist und kann dann die Kasse wechseln. Die neue Kasse kündigt dann automatische die alte Kasse, ohne dass der Arbeitnehmer sich darum kümmern muss. Der Mitarbeiter teilt der Arbeitgeber den Krankenkassen mündlich mit.Wer versicherungspflichtig angemeldet wird, muss bei der Meldung an die Sozialversicherung den Haken bei „Saisonarbeiter“ setzen. Eine über fünf Jahre gültige elektronische Gesundheitskarte für die Saison-AKs hat Vor- und Nachteile. Größter Nachteil ist, dass aus Datenschutzgründen bei jeder erneuten Einreise eine neue Karte erstellt werden müsste. Deshalb sind solche Karten bislang wenig verbreitet, auf Wunsch allerdings überlegt die TK dies dennoch anzubieten. Bislang erhalten die Landwirte für alle Saison-AKs   Ersatzbescheinigungen per Post oder per Mail. Ein einfacher Weg, den Woischwill empfiehlt. Im Saisonexpertenteam der TK gebe es einen direkten Ansprechpartner, alle An- und Abmeldungen würden so einfach wie möglich gehalten – keine Umfragen, keine Fragebögen, kein unnötiger Briefwechsel, verspricht Woischwill. Bei der TK gebe es keinen extra Mitgliedschaftsantrag. Vielmehr melden die Landwirte die Mitarbeiter über eine einfache Exceltabelle ohne Unterschriften. Innerhalb weniger Tage gebe es die Aufnahmebestätigung und die Arztersatzbestätigung. In die Kasse aufgenommen würden alle Mitarbeiter, die versicherungspflichtig seien. Eine Ablehnung angesichts von Vorerkrankungen oder ähnlichem gebe es nicht.

Impfung: 61 Prozent der über 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Online-Seminar wünschen sich eine Coronaschutzimpfung sich und ihre Mitarbeiter. Landwirte und Mitarbeiter haben ein erhöhtes Risiko für eine Coronaerkrankung, Risikogruppe 3. Tipp: Melden Sie sich beim Gesundheitsamt und lassen Sie sich für einen Impftermin vormerken.

Hygienekonzept: Die AHA-Reglungen (Abstand/Hygiene/Alltagsmasken) gelten nach wir vor. Neu ist, dass jeder Betrieb sein Hygienekonzept dem örtlichen Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen muss. Das Amt ist hier erster Ansprechpartner, betonte auch Herbert Müller, Präventionsleiter der SVLFG in Baden-Württemberg. Die SVLFG steht den Betrieben beratend zur Seite. Müller hob in seinem Vortrag die Vielzahl an Maßnahmen hervor, die die Betriebe einhalten müssen, um Saison-AK beschäftigen zu können. Diese reichen vom Toilettenhäuschen und einem Wassertank zur Händereinigung und Desinfektionsmittelbereitstellung am Feldrand bis hin zu einer sauberen Unterkunft und Verpflegung sowie dem Bereitstellen von Masken. Reinigungspläne müssten erstellt und eingehalten werden. Das alles müsse dann dokumentiert werden.

Müller legte den Zuhörern die Gefährdungsbeurteilung auf der SVLFG-Homepage ans Herz. „Wenn Sie dieses Formular gewissenhaft ausfüllen, dann ist da alles drin, was von Ihnen rund um die Saison-AKs verlangt wird“, so Müller. Einfach runterladen und ausdrucken kann man auch die unterschiedlichen Sprachen verfügbare Betriebsanweisung. Sie wird an verschiedenen Stellen im Betrieb für alle sichtbar aufgehängt. Für alle neuen Mitarbeiter muss es eine Unterweisung über die allgemeinen Corona-Schutzmaßnahmen geben. Für die Unternehmer gibt es auf der SVLFG-Homepage zudem eine hervorragend ausgearbeitete Checkliste zur Verringerung des Infektionsrisikos. Zu allen Fragen rund um Corona gibt es Antworten unter http://www.svlfg.de oder unter der Hotlinenummer 0561 785 10010.

Bei Fragen zur bestmöglichen Einrichtung des Betriebes, zum Beispiel beim Aufstellen von Wohncontainern, hilft Herbert Müller von Berufsgenossenschaft beziehungsweise der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, gerne weiter.

Kontaktadressen

  • Maximilian Brandner, Tel. 0711/2140-112,
    E-Mail: brandner@lbv-bw.de
  • Susanne Woischwill, TK, Tel. 0151 - 145 349 62,
    E-Mail: susanne.woischwill@tk.de
  • Herbert Müller, SVLFG, Tel./Mobil: 0561 785-12586, 0179 2334133
    E-Mail: Herbert.Mueller@svlfg.de

Aktuelle Änderungen bei der Saisonarbeit in Covid-Zeiten

 

 

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