Testangebotspflicht für Betriebe seit 23. April
Alle Beschäftigten müssen nach Paragraf 5 SARS-CoV-2-ArbSchV mindestens zweimal pro Woche ein Angebot für einen Coronaschnelltest oder Selbsttest von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser Tests.
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Welche Tests müssen angeboten werden? Besteht eine Pflicht zur Annahme? Es können sowohl Schnelltests, die von einer geschulten Person vorgenommen werden als auch Selbsttests angeboten werden. Es besteht derzeit keine Pflicht zur Annahme des Angebots aus der Verordnung selbst. Der Arbeitgeber kann jedoch anordnen, dass die Testangebote angenommen werden müssen, etwa wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die die Ausbreitung des Corona-Virus begünstigen. Dies sind etwa Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte nach der bis zum 22. April geltenden Fassung der Verordnung einen Anspruch auf zwei Tests hatten bevor zum 23. April ein allgemeiner Anspruch auf zwei Tests für alle Beschäftigten eingeführt wurde. Folgende Gruppen sind hiervon erfasst:
- Beschäftigte mit häufig wechselnden Personenkontakten, z.B. Mitarbeiter im Verkauf des Hofladens.
- Beschäftigte, die tätigkeitsbedingt Körperkontakt zu anderen Personen haben.
- Beschäftigte, die in Innenräumen Tätigkeiten ausführen, bei denen andere Personen keine Maske tragen können.
- Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, z.B. als Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft.
- Beschäftigte, die unter infektionsförderlichen Arbeitsumgebungen arbeiten, z.B. in Bereichen der Lebensmittelproduktion oder der Fleischverarbeitung, mit hygienebedingt abgesenkten Raumtemperaturen und geringem Luftaustausch. Von einer erhöhten Aerosolbelastung ist auch in Räumen auszugehen, in denen infolge hoher Lärmbelastung laut gesprochen oder gerufen werden muss.
Wie werden die Tests durchgeführt?
Sowohl bei den Antigenschnelltests als auch bei Selbsttests handelt es sich um Abstriche des Nasenraums. Antigenschnelltests müssen von einer geschulten Person vorgenommen werden. Hierzu zählen etwa Ärzte, Apotheker, medizinisches Personal, sowie sonstige entsprechend geschulte Personen, die die erforderliche Sachkunde hierfür besitzen. Nach entsprechender Schulung können auch Landwirte den Test durchführen. Es kann auch ein Dienstleister mit der Durchführung beauftragt werden, wenn sichergestellt ist, dass dieser die erforderliche Sachkunde aufweist. Selbsttests werden vom Mitarbeiter selbst durchgeführt.
Zählt der Test zur Arbeitszeit?
Wenn der Arbeitgeber die Tests anordnet, ist die Zeit für die Tests als Arbeitszeit zu bewerten. Bietet der Arbeitgeber die Tests lediglich als Angebot an, handelt sich nicht um Arbeitszeit.
Wie dokumentiert der Arbeitgeber, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist?
Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter über das Testangebot informieren. Dies kann er bspw. elektronisch per E-Mail oder auch über einen Aushang machen. Einen Musteraushang stellt der LBV für seine Mitgliedsbetriebe bereit. Zudem sollte der Arbeitgeber die Beschaffung der Tests nachweisen können, also muss er Quittungen, Rechnungen und ähnliche Belege aufheben.
Was passiert, wenn die Tests nicht rechtzeitig ankommen oder nur in zu geringer Menge geliefert werden?
Betriebe sollten zumindest über einen Bestellnachweis verfügen, mit dem bei Kontrollen das Bemühen um den Einsatz ausreichender Testkapazitäten glaubhaft gemacht werden kann. Sind Tests nachweislich bestellt, werden aber nicht pünktlich geliefert, werden die Arbeitsschutzbehörden dies bei Kontrollen berücksichtigen.
Wie ist das Verhältnis zu anderen Tests etwa der Bürgertestung nach § 4a TestV?
Der Arbeitgeber muss ein eigenständiges Testangebot unterbreiten, die Bürgertests nach § 4a TestV können nicht als Testangebot des Arbeitgebers mitgezählt werden.
Was passiert bei einem positiven Ergebnis?
Die Beschäftigten sind verpflichtet ihrem Arbeitgeber das positive Ergebnis mitzuteilen, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen treffen kann um zum Beispiel Kolleginnen und Kollegen, die mit dem Infizierten zusammen arbeiten zu informieren. Bei der Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt wird danach unterschieden, ob der Test von einer geschulten Person vorgenommen wird oder ob es sich um einen Selbsttest handelt. Bei einem Test, der von einer geschulten Person vorgenommen wird, ist das positive Ergebnis gegenüber dem Gesundheitsamt meldepflichtig. Die getestete Person muss sich in diesem Fall absondern und einen PCR-Test vornehmen lassen. Bei einem Selbsttest besteht zwar keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt, es besteht aber die Pflicht bei einem positiven Testergebnis einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Bis das Ergebnis dieses PCR-Tests vorliegt, sollte sich diese Person ebenfalls absondern, auch wenn derzeit bei Schnelltests noch keine Pflicht hierzu besteht.
Möglichkeit als Landwirt selbst den Test vorzunehmen
Tests mit rechtlich relevanter Wirkung müssen von geschulten Personen mit der nötigen Sachkunde vorgenommen werden. Dies sind typischerweise Ärzte, Apotheker oder auch Mitarbeiter von Testzentren. Durch eine Änderung der Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) können Landwirte als Teil der kritischen Infrastruktur der Ernährungswirtschaft nun auch medizinische Coronaschnelltest erwerben. Erwirbt ein Landwirt solch einen Test, gilt er als Betreiber im Sinne Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), was bedeutet, dass er die erworbenen Tests erst nach entsprechender Unterweisung anwenden darf. Eine solche Unterweisung bieten etwa Hausärzte oder auch das Deutsche Rote Kreuz und vergleichbare Organisationen an. Sie dauern ca. 90 Minuten und sind vom Kostenumfang überschaubar (DRK 48 Euro, bei den Johannitern sogar nur 10 Euro).
Die lokalen Ansprechpartner des DRK finden Sie unter https://www.drk.de/das-drk/adressen/
Der Landwirt erhält am Ende einer solchen Schulung einen Schulungsnachweis, mit dem er die erworbene Sachkunde zum Anwenden eines Coronaschnelltests nachweisen kann. Zum Testnachweis kann das vom Sozialministerium Baden-Württemberg bereitgestellte Formular verwendet werden, das unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210110_CoronaVO_Absonderung_Anlage.pdf.pdf aufgerufen werden kann (Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests). Der Landwirt sollte seinen Schulungsnachweis für die Dokumentation entweder in Kopie hinter die Bescheinigung beifügen oder zumindest für Kontrollen bereithalten.
Wo bekommt man die Tests?
Die Antigenschnelltests sind in Apotheken, dem medizinischen Fachhandel und auch vermehrt online erhältlich. Das Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte hat auf seiner Webseite eine stetig aktualisierte Liste veröffentlicht, auf der die Tests von verschiedenen Anbietern aufgelistet sind. Dort ist auch deren Sensitivität und Spezifität, das heißt deren Zuverlässigkeit in Bezug auf das Testergebnis aufgelistet.
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:14949511657536:::::&tz=1:00
Selbsttests können mittlerweile regulär etwa im Einzelhandel, bei Discountern oder in Drogeriemärkten erworben werden.
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