Zukauf neu geregelt
Die Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ hat ihre Zukaufsbestimmungen neu geregelt. Bislang durften „Einkaufen auf dem Bauernhof“-Betriebe neben Eigenerzeugnissen nur Produkte von anderen Direktvermarktern mitverkaufen. Der Umsatz mit eigener Ware musste mindestens 50 Prozent betragen. Nach den neuen Nutzungsbedingungen ist jetzt auch ein Mitverkauf sogenannter Handelsware, die nicht von anderen Direktvermarktern stammt, in einem Umfang bis 20 Prozent möglich. Auf die Festlegung eines Mindestumsatzes mit eigenen Produkten wurde verzichtet.
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Der Begriff „landwirtschaftlicher Direktvermarkter“ ist nicht geschützt. Jeder kann sich mit diesem Attribut schmücken – ob gerechtfertigt oder nicht. Ein weiteres Ziel der Fördergemeinschaft ist deshalb eine einheitliche Definition für „landwirtschaftliche Direktvermarktung“. Für den Verbraucher bedeutet dies mehr Klarheit und das stärkt so den Einkauf direkt beim Erzeuger. Die Fördergemeinschaft macht sich dafür stark, dass dabei die für eine allgemeine Definition „landwirtschaftliche Direktvermarktung“ geltenden Zukaufsgrenzen identisch sein sollen mit den Nutzungskriterien „Einkaufen auf dem Bauernhof“. Für die Zeichennutzer sieht die Fördergemeinschaft einige Vorteile, wie zum Beispiel das Bereitstellen von Werbematerialien oder der...