Ausnahmebestimmung endet
Ende dieses Jahres, mit Ablauf des 31. Dezember 2022, endet eine Ausnahmebestimmung für Milchabgabeautomaten, die die Mess- und Eichverordnung (MessEV) betrifft. Darüber hat die Abteilung 10 des Regierungspräsidiums Tübingen (Eich- und Beschusswesen) den Landesbauernverband (LBV) informiert.
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Die Ausnahme galt bislang für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden. Für solche Automaten ist jedoch die Ausnahme im MessEV auf den 31. Dezember 2022 beschränkt. Demnach unterliegen Milchabgabeautomaten ab dem 1. Januar 2023 wieder ausnahmslos dem Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der MessEV. Solche Geräte dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr ungeeicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Antrag auf Eichung rechtzeitig stellen
Daher sollte rechtzeitig bei dem für den Standort des Milchabgabeautomaten zuständigen Eichamt ein entsprechender Antrag auf Eichung gestellt werden. Die Kontaktdaten der baden-württembergischen Eichämter sind auf der Homepage des Regierungspräsidiums Tübingen unter http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abteilungen/abteilung-10/ (Stichwort: Betriebsstellen) zu finden.
Eichfrist beträgt zwei Jahre
Die Eichfrist für Milchabgabeautomaten beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag des Inverkehrbringens beziehungsweise der Eichung und sie endet mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Messgeräte, die konformitätsbewertet in Verkehr gebracht wurden, entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.
Neue Automaten zunächst als konform eingestuft
Das bedeutet, sofern ein Milchabgabeautomat erst im Jahr 2021 oder im Jahr 2022 vom Hersteller konformitätsbewertet in Verkehr gebracht wurde, dass er noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 beziehungsweise 2024 geeichten Messgeräten gleichgestellt ist. Ein Antrag auf Eichung muss dann spätestens im Laufe des Jahres erfolgen, mit dessen Ablauf die jeweilige Eichfrist endet.
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