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Düngeverordnung

So laufen Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanzierung ab

Was hat sich nach Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung (DüV) beim Nährstoffvergleich und bei der Stoffstrombilanz getan? Die bisherigen Excel-Tabellen sind veraltet – wie die Berechnungen jetzt ablaufen, wie man Meldevertreter bestimmt und was sich in Sachen Datenschutz getan hat, erfahren Sie hier.
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Klein / Stefan Schweihofer, Pixabay.com
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Der Nährstoffvergleich für das Kalenderjahr 2017 wurde noch nach den Vorgaben der alten DüV erstellt. Die Nährstoffvergleiche ab dem Wirtschaftsjahr 2017/18 und dem Kalenderjahr 2018 müssen nach den Vorgaben der neuen DüV erstellt werden. Die bisherigen Excel-Programme beinhalten nicht den Stand der neuen DüV und können deshalb nicht mehr verwendet werden.

Online-Portal ist der Dreh- und Angelpunkt

Im Onlineportal Düngung BW (www.duengung-bw.de) steht das Programm zum Erstellen des Nährstoffvergleiches nach den neuen Vorgaben zur Verfügung. Im Programm kann auch zusätzlich eine Stoffstrombilanz erstellt werden. Die Stoffstrombilanz ist eine Gegenüberstellung der gesamten Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr des Betriebes.

Es werden daher auch Nährstoffströme wie zum Beispiel der Zukauf von Futtermitteln, Tieren und Saatgut sowie die Abgabe von Tieren und tierischen Produkten (Milch, Eier, Wolle) erfasst. Für einen erweiterten Informationsgewinn zum Nährstoffstatus des Betriebes empfiehlt es sich, beide Bilanzen zu erstellen und zu rechnen.

Grobfutterplausibilisierung beim Nährstoffvergleich nach Düngeverordnung

Betriebe, die Wiederkäuer (Rinder, Schafe, Ziegen oder Gehegewild) halten, müssen einen plausibilisierten Nährstoffvergleich erstellen (im Programm enthalten). Die Erträge von Flächen, auf denen für Wiederkäuer Grobfutter angebaut wird, sind für viele Futterbaubetriebe nicht korrekt messbar.

Die neue Düngeverordnung schreibt nun vor, die Erträge – bzw. die Nährstoffabfuhr – von Grobfutterflächen über die Grobfutteraufnahme der Wiederkäuer zu bestimmen (= plausibilisieren). Der Ertrag berechnet sich aus der Grobfutteraufnahme der Tiere unter Berücksichtigung von Verlusten bei der Futterbergung und Futtervorlage. Dabei sind der Zu- und Verkauf sowie die Verfütterung an Nicht-Wiederkäuer und eine Nutzung des Grobfutters in der eigenen Biogasanlage zu berücksichtigen.

Aufnahme und Abgabe von Stroh, Einstreu und Nebenernteprodukten

Die Aufnahme von Einstreu (zum Beispiel Stroh) ist als Aufnahme von organischen Düngemitteln anzugeben. Die Abgabe von Nebenernteprodukten (wie Stroh) ist als Abgabe von organischen Düngemitteln anzugeben. Diese und weitere Informationen zur Plausibilisierung und zu den Programmen allgemein steht in Düngung BW unter Hilfe > „Kurzanleitung Düngung BW“.

Meldevertreter bestimmen

Möchte man als Betriebsleiter einem Dienstleister die Vollmacht für Düngung BW erteilen, kann man dies online auf der HI-Tier-Seite tun (www.hi-tier.de). Dort hat man die  Wahl, einen Meldevertreter für die Düngebedarfsermittlung und den Nitratinformationsdienst (NID) oder für die Erstellung von Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz freizugeben. Eine genaue Anleitung hierfür ist in Düngung BW unter Hilfe > „Meldevertreternutzung“ verfügbar.

Wenn man selbst als Dienstleister eine Registriernummer als Meldevertreter beantragen möchte, kann man das nötige Formular ebenso in Düngung BW unter Hilfe > „Meldevertreternutzung“ abrufen. Dort ist eine Anleitung für weitere Informationen online gestellt. Als Meldevertreter für FIONA kann man die Registriernummer auch für Düngung BW verwenden. Eine erneute Beantragung ist nicht notwendig.

Daten sind geschützt

Daten werden zentral bei der IT Baden-Württemberg gespeichert. Nur der Landwirt selbst oder ein aktiv beauftragter Meldevertreter hat Zugriff auf die Daten. Weder Mitarbeiter der Landwirtschaftsämter noch Mitarbeiter der Landesverwaltung haben diesen Zugriff. Lediglich der Support des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) kann bei technischen Problemen zugreifen.

Nach der Anmeldung bei Düngung BW erfolgt eine Abfrage, ob man einverstanden ist, dass die Daten (ohne Namen, Adresse, Betriebsnummer) des Nährstoffvergleiches und der Stoffstrombilanz vom Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) und von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum (LEL) ausgewertet werden dürfen oder nicht. Ist man nicht einverstanden, werden die Daten nicht für die Auswertung verwendet.

Warum werden Daten des Nährstoffvergleiches und der Stoffstrombilanz ausgewertet (vorbehaltlich der Zustimmung des Nutzers)?

Durch die Daten erhoffen sich die Mitarbeiter des LTZ, Folgendes tun zu können:

  • fachliche Vorgaben bzw. Fragestellungen im Sinne einer nachhaltigen Landwirtschaft neu bewerten und
  • die nötige Evaluierung der Stoffstrombilanz praxisnah durchführen zu können,
  • praxisnähere Aussagen zur Höhe des Nährstoffüberschusses im Nährstoffvergleich nach DüV zu bekommen und
  • neue Lösungsansätze für die Beratung im Pflanzenbau zur Optimierung der Düngung zu erhalten sowie
  • einen effizienteren Umgang mit den ökologisch kritischen Nährstoffen Stickstoff und Phosphor zu erreichen.

Die Daten werden nicht an die Landwirtschaftsämter weitergegeben und folglich nicht für Kontrollzwecke verwendet. Es wird daher im Interesse der Landwirtschaft um Zustimmung zur Auswertung der anonymisierten Daten gebeten. Nur bei einer ausreichend großen Beteiligung können entsprechende Aussagen getroffen werden. Dies muss auch im Interesse des Berufsstandes liegen.

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