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Düngeverordnung

Streifen sind nun Pflicht

Ab dem 1. Februar 2020 dürfen einige organisch-mineralische Düngemittel nur noch streifenförmig auf bestelltes Ackerland aufgebracht oder dort direkt in den Boden eingearbeitet werden. Dazu gehören flüssige Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff. Für Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gilt dies ab dem 1. Februar 2025. Hintergrund ist die Vorgabe, Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft zu reduzieren.

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Ab dem Start der Düngesaison Pflicht: die streifenförmige Ausbringung vieler flüssiger Wirtschaftsdünger auf bestelltem Ackerland, wie hier im Bild mit dem Schleppschuh.
Ab dem Start der Düngesaison Pflicht: die streifenförmige Ausbringung vieler flüssiger Wirtschaftsdünger auf bestelltem Ackerland, wie hier im Bild mit dem Schleppschuh.J. Klein
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Zusätzlich müssen zum Start der Düngesaison folgende Vorgaben beachtet werden (Auszug aus dem Merkblatt 35 zur Düngeverordnung des LTZ Augustenberg):

Generelles Aufbringungsverbot, wenn der Boden:

  • überschwemmt,
  • wassergesättigt,
  • gefroren und/oder
  • schneebedeckt ist.

Ausnahme: Kalkdünger mit < 2% P2O5-Gehalt dürfen auf gefrorene Böden aufgebracht werden, wenn ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist (d. h., dass davon auszugehen ist, dass ein Abschwemmen nicht erfolgt).

In diesem Fall ist Düngen möglich

Bis zu 60 kg/ha Gesamt-N dürfen mit den genannten Düngemitteln auf gefrorenem Boden aufgebracht werden, wenn:

  1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird und
  2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist (d. h., dass davon auszugehen ist, dass ein Abschwemmen nicht erfolgt) und
  3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbsteine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt und wenn
  4. anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durchdas Befahren bestehen würde.

Mit Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Komposten dürfen unter den Nr. 2.–4. genannten Voraussetzungen mehr als 60 kg/ha Gesamt-N, jedoch maximal der ermittelte Stickstoffdüngebedarf, aufgebracht werden.

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