Transport von Pflanzenschutzmitteln
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Für Pflanzenschutzmittel, die als Gefahrstoffe eingestuft sind, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts. Für den Transport von kleinen Mengen gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
- Grundsätzlich richten sich gefahrgutrechtliche Anforderungen nur an solche Transporte mit Fahrzeugen, die bauartbedingt schneller als 25 km/h fahren können. Für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h gelten diese nicht.
- Nach dem „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) ist der Transport von Pflanzenschutzmitteln vom Händler zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb für den direkten Verbrauch von Gefahrgutvorschriften ausgenommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mittel noch am gleichen Tag ausgebracht werden. Das Lagern der Pflanzenschutzmittel im Betrieb zählt nicht zum direkten Verbrauch.
Für Transporte zu diesem Zweck gelten höchstzulässige Mengen und die „1000-Punkte-Regel. Werden verschiedene Stoffe gemeinsam transportiert, so wird die Menge mit Berechnungsfaktoren (in der Regel 1 oder 3, maximal 20 bis 50) multipliziert. Informationen zu den Berechnungsfaktoren sind in den Produktlisten zu finden. Sie können auch beim Händler erfragt werden. Die Höchstmengen und die 1000 Punkte dürfen nicht überschritten werden.
Bei einer Überschreitung müssen weitergehende Vorschriften eingehalten werden.
Für Transporte von Pflanzenschutzmitteln, die nicht die 1000 Punkte überschreiten, gelten folgende Anforderungen:
- Keine anderen Gefahrgüter (zum Beispiel Kraftstoff) mitbefördern.
- Beim Beladen kontrollieren, ob die Gebinde unbeschädigt und fest verschlossen sind.
- Ladung im Fahrzeug gut sichern (zum Beispiel mit Spanngurten).
- Mindestens einen 2-kg-ABC-Feuerlöscher zur Bekämpfung eines Entstehungsbrands mitführen.
- Treten durch einen Unfall Pflanzenschutzmittel aus den Behältern aus, ist die Feuerwehr zu kontaktieren.
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