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Pflanzenschutz aktuell

Minecto One in Lauch verboten

Gemäß Verordnung (EU) 2018/832 gilt ab dem 1. Juli 2021 ein neuer Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg für Cyantraniliprole in Lauch. Damit wird der Rückstandshöchstgehalt von ursprünglich 0,6 mg/kg auf die Bestimmungsgrenze abgesenkt. Dieser neue Rückstandshöchstgehalt ist bei der Anwendung von Minecto One in Lauch nicht mehr einhaltbar und das Erntegut nach einer Behandlung somit nicht verkehrsfähig. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat deshalb mit Bescheid vom 22. März 2021 das Ruhen der Zulassung von Minecto One (Wirkstoff: Cyantraniliprole) in Lauch angeordnet. Die Anwendung in Lauch ist damit ab sofort verboten. Die Anwendungen des Mittels in anderen Gemüsekulturen und Kernobst sind von der Entscheidung nicht betroffen.
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