Zulassung für Notfallsituationen nach Artikel 53
- Veröffentlicht am
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat wieder eine Zulassung für Insegar (Wirkstoff: Fenoxycarb) gegen Eier und schlüpfende Larven des Pflaumenwicklers in Pflaume, Zwetschge, Mirabelle und Reneklode im Freiland für 120 Tage erteilt. Das Mittel darf ab dem 15. Mai bis 11. September 2021 in den Entwicklungsstadien BBCH 72 bis 85 nach festgestelltem Befall und Warndienstaufruf mit 0,2 kg/ha in maximal 500 l Wasser/ha und je Meter Kronenhöhe (maximal 0,6 kg/ha) gesprüht werden. Maximal 1,2 kg/ha bei zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 14 Tagen. Wartezeit: 28 Tage.
Insegar ist bienengefährlich (B1). Das Mittel darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Die Anwendung auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen. Folgender Mindestabstand ist einzuhalten: 90 % - 20 m.
Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauffolgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das mindestens in die Abdriftminderungsklasse 95 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (zum Beispiel Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die angrenzenden Saumstrukturen (zum Beispiel Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
Exirel (Wirkstoff: Cyantraniliprole ist gegen die Kirschessigfliege und Kirschfruchtfliege in Süß- und Sauerkirsche vom 5. Mai bis zum 1. September 2021 und gegen die Kirschessigfliege in Pflaume, Zwetschge, Reneklode, Mirabelle und Pfirsich vom 15. Juni bis zum 12. Oktober 2021 zugelassen.
In Süß- und Sauerkirsche kann nach festgestelltem Befall bzw. Auftreten der Kirschessigfliege bei fortgeschrittener Fruchtausfärbung bis Pflückreife (BBCH 81 bis 87) maximal zweimal mit 0,375 l/ha und je m Kronenhöhe in 250 bis 500 l Wasser/ ha und je m Kronenhöhe (maximal 1,0 l/ha je Behandlung und 2,0 l/ha in der Kultur/Jahr) gespritzt oder gesprüht werden. Der Abstand zwischen den Behandlungen beträgt mindestens 7 Tage. In Wasserschutzgebieten ist nur eine Behandlung zulässig (maximal 1,0 l/ha in der Kultur/Jahr). Wartezeit: 7 Tage. Auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss ein Mindestabstand von 20 Metern, in Wasserschutzgebieten (1 x 1,0 l/ha) von 15 Meter eingehalten werden. Mit verlustmindernden Geräten gelten folgende reduzierte Abstände: 50 % - 15 m, 75 % - 10 m, 90 % - 5 m, in Wasserschutzgebieten: 50 % - 10 m, 75 % - 5 m, 90 % - 5 m.
In Pflaume, Zwetschge, Reneklode, Mirabelle und Pfirsich kann nach festgestelltem Befall bzw. Auftreten der Kirschessigfliege bei fortgeschrittener Fruchtausfärbung bis Pflückreife (BBCH 81 bis 87) maximal zweimal mit 0,375 l/ha und je m Kronenhöhe in 250 bis 500 l Wasser/ ha und je m Kronenhöhe (maximal 0,75 l/ha je Behandlung und 1,5 l/ha in der Kultur/Jahr) gespritzt oder gesprüht werden. Der Abstand zwischen den Behandlungen beträgt mindestens 7 Tage. In Wasserschutzgebieten ist nur eine Behandlung zulässig (maximal 0,75 l/ha in der Kultur/Jahr). Wartezeit: 7 Tage. Auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss ein Mindestabstand von 15 Meter eingehalten werden. Mit verlustmindernden Geräten gelten folgende reduzierte Abstände: 50 % - 10 m, 75 % - 5 m, 90 % - 5 m.
Zum Schutz des Grundwassers keine zusätzlichen Anwendungen von Mitteln mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres. Das Mittel ist als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Wenn Feldraine, Hecken oder Gehölzinseln angrenzen, ist zudem die Anwendungsbestimmung NT1095 zu beachten.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.