Antworten zu GLÖZ 5 und 6
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Dick gedruckt lesen Sie die Fragen und Statements des LVB. Es folgt die Antwort des MLR.
GLÖZ 5: „Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“
KWind: Pflügen nur erlaubt bei Aussaat vor dem 1. März: Welche Konsequenzen hat es, wenn man witterungsbedingt nicht vor dem 1. März aussäen kann? |
Antwort des MLR: Ob ein Verstoß gegen die Konditionalität vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall zu entscheiden. Als Maßstab dient dabei die „gute fachliche Praxis“ unter Berücksichtigung der örtlichen Witterungsverhältnisse im Zeitraum vor der (geplanten) Aussaat. |
Wie können Futterbaubetriebe auch in Wasserschutzgebieten die GLÖZ 5 Anforderungen umsetzen? |
Antwort des MLR: Bei konkreten Fragestellungen stehen die Wasserschutzgebietsberater an den ULBen zur Verfügung. Einige Beispiele für die Umsetzung der Anforderungen nach SchALVO und GLÖZ 5 lesen Sie im Folgenden.
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Grundsätzlich fordert der LBV, dass der Regenerosivitätsfaktor wieder abgeschafft wird, da dies keine EU-Vorgabe ist. Dies wäre auch im Sinne von Baden-Württemberg, da durch diese rein nationale Vorgabe die Erosionsflächen im Land um 60 Prozent angestiegen sind - mit allen Nachteilen für die aktiven Bewirtschafter. Die bisherigen Vorgaben zur Erosionsvermeidung sind aus Sicht der Praktiker für den Zweck des Erosionsschutzes völlig ausreichend. |
Antwort des MLR: Die Vorgehensweise zur Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung ergibt sich aus der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) in Verbindung mit dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz des Bundes. So erfolgt beispielsweise die Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser entsprechend der GAPKondV in Anlehnung an die DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser, mithilfe der ABAG, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., 2022). An diese bundesgesetzlichen Vorgaben ist auch Baden-Württemberg gebunden. |
GLÖZ 6: „Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten“
Die Witterung ist ein wichtiger Faktor, der in den GLÖZ-Standards berücksichtigt werden muss. Beispiel: auf Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen muss die Aussaat bis 31. März erfolgen. Was passiert, wenn die Aussaat der frühen Sommerungen – so wie in einigen Regionen Baden-Württembergs in 2023 der Fall – aufgrund nicht befahrbarer Äckern durch anhaltende Niederschläge nicht rechtzeitig erfolgen kann? |
Antwort des MLR: Als Maßstab für die Bewertung, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht, dient die „gute fachliche Praxis“ unter Berücksichtigung der örtlichen Witterungsverhältnisse im Zeitraum um die Aussaat. |
Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen (15.09. – 15.11.). Zählt der Anbau von Zuckerrübe oder Mais, die nach dem 15. November geerntet werden als Bodenbegrünung, wenn ich dann im darauffolgenden Frühjahr eine frühe Sommerung einpflanze? |
Antwort des MLR: Ja, dies zählt als Mindestbodenbedeckung. |
Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen (15.09. – 15.11.). Wieso kann man auf diesen Standorten keine Winterung nach dem 15.11. einsäen? Durch Einsäen einer Winterung ist der Boden nach dem Auflaufen begrünt - unabhängig von der Bodenart -, während er bei einer frühen Sommerung ab Mitte November bis zur Aussaat nicht begrünt ist. |
Antwort des MLR: Der relevante Zeitraum für die Mindestbodenbedeckung ist grundsätzlich der 15.11. – 15.01. des Folgejahres. Nur in dem Fall, wenn im Folgejahr eine frühe Sommerkultur angebaut wird, gilt der alternative Zeitraum 15.09 – 15.11. Daher ist beim Anbau einer Winterung die Mindestbodenbedeckung ab dem 15.11. zu beachten. Eine Aussaat nach dem 15.11. ist in einem solchen Fall nur mittels Mulch- oder Direktsaat möglich, sofern gewährleistet ist, dass die Mindestbodenbedeckung im gesamten Schutzzeitraum besteht. |
Vorgaben zum flächendeckenden Auflaufen bis zu einem konkreten Termin (15. November) kann je nach Witterungsverlauf nicht gewährleistet werden. Wenn bspw. am 1. November eine Winterung gesät wird und anschließend Frost kommt, wird der Boden nicht bis zum 15. November begrünt. Wie geht man mit dieser Situation um? |
Antwort des MLR: Als Maßstab für die Bewertung, ob ein Verstoß nach Konditionalität vorliegt oder nicht, dient die „gute fachliche Praxis“ unter Berücksichtigung der örtlichen Witterungsverhältnisse im Zeitraum um die Aussaat. |
Ackerflächen mit schweren Böden müssen bis zum 1. Oktober begrünt sein. Wenn Kulturen wie Zuckerrübe oder Mais nach dem 1. Oktober geerntet werden, zählen diese dann als Begrünung? Kann die darauffolgende Winterkultur dann auch noch nach dem 15. November auflaufen? |
Antwort des MLR: Ja, damit ist die Mindestbodenbedeckung sichergestellt und die Winterkultur kann dann auch nach dem 15. November noch auflaufen. |
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