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Ökostrom-Förderung

Kommission genehmigt EEG 2012 mit Teilrückforderung

Die Europäische Kommission hat nach eingehender Prüfung entschieden, dass Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, die im Rahmen des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2012 gewährt wurden, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.
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Nach einer eingehenden Prüfung ist die Europäische Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, die im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2012 gewährt wurden, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Ferner hat sie den überwiegenden Teil der stromintensiven Unternehmen gewährten Teilbefreiungen von einer Umlage genehmigt, mit der die Förderung erneuerbarer Energien finanziert werden soll. Die sogenannte EEG-Umlage wurde von den Stromversorgern erhoben, die diese dann an die Letztverbraucher weiterreichten. Ein kleiner Teil der Befreiungen war jedoch höher als nach den EU-Beihilfevorschriften zulässig. Nun müssen die Empfänger die darüber hinausgehenden Beträge zurückzahlen, damit die Wettbewerbsverfälschung beseitigt wird. Die Rückforderung bezieht sich nur auf die Jahre 2013 und 2014.

Nach Beschwerden von Verbrauchern leitete die Kommission im Dezember 2013 eine eingehende Prüfung ein, um zu untersuchen, ob die Förderung erneuerbarer Energien und die Teilbefreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage in den Jahren 2013 und 2014 diesen Unternehmen einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafften und somit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstießen. Die Bundesregierung hatte das EEG 2012 nicht bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet, weil ihrer Auffassung nach damit keine staatlichen Beihilfen verbunden waren.

In dem heutigen Beschluss gelangte die Kommission zu den folgenden Ergebnissen:

  • Das EEG 2012 ist mit staatlichen Beihilfen verbunden. Deutschland hat die EEG-Umlage eingeführt, um mit diesen staatlichen Mitteln die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu fördern. Es hat Regeln festgelegt, nach denen private Wirtschaftsbeteiligte die Umlage erheben und verwalten. Mit der Teilbefreiung stromintensiver Unternehmen hat der Staat auch festgelegt, wer die Umlage entrichten sollte und insbesondere welche Stromverbraucher weniger als andere zahlen. Zudem sind staatliche Stellen in die Überwachung des Systems und die Genehmigung der Teilbefreiungen eingebunden.
  • Die Kommission bestätigte, dass die Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen des EEG 2012 mit den Umweltschutzleitlinien von 2008 im Einklang steht, insbesondere weil nur die bei der Erzeugung erneuerbaren Stroms anfallenden Mehrkosten, die über den Marktpreis für Strom hinausgingen, ausgeglichen wurden. Die Förderung erfolgte über Einspeisetarife und Prämien für Erzeuger erneuerbaren Stroms.
  • Die Teilbefreiungen für stromintensive Unternehmen auf der Grundlage des EEG 2012 waren zum größten Teil mit den neuen Umweltschutz- und Energieleitlinien vereinbar, die seit dem 1. Juli 2014 gelten. Die Leitlinien ermöglichen die Teilbefreiung stromintensiver Unternehmen von der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien. Sie sehen vor, dass Mitgliedstaaten einigen stromintensiven Branchen in der EU, die dem internationalen Wettbewerb besonders stark ausgesetzt sind, solche Teilbefreiungen gewähren können.

Die Umweltschutz- und Energieleitlinien 2014 gelten auch für nicht angemeldete Teilbefreiungen, die vor dem 1. Juli 2014 gewährt wurden. Um den betreffenden Unternehmen einen reibungslosen Übergang zur Anwendung der neuen Vorschriften zu ermöglichen, können nicht angemeldete Teilbefreiungen durch einen von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Anpassungsplan schrittweise an die Kriterien der Leitlinien von 2014 angepasst werden. Die Kommission hat den von Deutschland vorgeschlagenen Anpassungsplan für die 2013 und 2014 gewährten Teilbefreiungen anhand der neuen Leitlinien genehmigt. Einigen stromintensiven Unternehmen wurden jedoch Teilbefreiungen gewährt, die über die im Anpassungsplan festgelegten Grenzen hinausgehen. Diese zusätzlichen Ermäßigungen verschafften den Empfängern einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern und verstoßen somit gegen die EU-Beihilfevorschriften. Daher müssen sie auch zurückgezahlt werden.

  •  Deutschland hat sich verpflichtet, 50 Mio. EUR in Verbindungsleitungen und europäische Energieprojekte zu investieren, um dem Risiko einer Benachteiligung von Stromeinfuhren, für die ebenfalls die EEG-Umlage entrichtet werden muss, entgegenzutreten. Nach den Artikeln 30 und 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen die Mitgliedstaaten keine Steuern und Abgaben erheben, durch die Einfuhren benachteiligt werden. Die Kommission kam angesichts der obigen Zusage Deutschlands zu dem Ergebnis, dass auf diese Weise eine etwaige Diskriminierung der Einführer durch das EEG 2012 abgestellt wird.

Das EEG 2014, das ab dem 1. August 2014 gilt, dient der Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas. Darüber hinaus werden energieintensive Unternehmen sowie bestimmte Eigenerzeuger durch eine Ermäßigung ihrer EEG-Umlage finanziell entlastet. Die Kommission hat heute auch die Bestimmungen des EEG 2014 für den Schienenverkehr genehmigt.

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