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Dokumentationspflicht für Pflanzenschutzmaßnahmen

Vor dem Beginn der Pflanzenschutzsaison wird auf die etwas geänderte Dokumentationspflicht hingewiesen: Der berufliche Anwender, also auch der Lohnunternehmer oder der Nachbar, der gelegentlich für andere Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, muss Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmaßnahmen machen. Der Betriebsleiter ist verpflichtet, diese Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.
Die Aufzeichnungen der durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen können in elektronischer oder schriftlicher Form erfolgen. Sie müssen die folgenden Punkte umfassen:
- Name des Anwenders;
- die behandelte Fläche;
- das verwendete Pflanzenschutzmittel, bei Tankmischungen alle enthaltenen Mittel;
- der Zeitpunkt der Anwendung;
- die Aufwandmenge;
- die behandelte Kulturpflanze.
Das Nennen des Anwendungsgebietes (welcher Schaderreger bekämpft wird) ist nicht mehr vorgeschrieben. Es wird aber für die eigene Information empfohlen.
Die Aufzeichnungen sind zeitnah, spätestens vier Wochen nach der Anwendung zu machen. Sie müssen bis zum 31.12. des Jahres vollständig vorliegen und die drei folgenden Jahre aufbewahrt werden.

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