Neue Regelungen für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Die neue Pflanzenschutzgeräteverordnung ist am 6. Juli 2013 in Kraft getreten. In Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte müssen jetzt nicht mehr in Abständen von zwei, sondern ab sofort in Abständen von drei Jahren (sechs Kalenderhalbjahren) in einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstätte geprüft werden.
Aufgrund einer Übergangsvorschrift verlängern sich für Pflanzenschutzgeräte, die vor dem 6. Juli 2013 geprüft worden sind, die Prüfintervalle um ein Jahr. Diese Pflanzenschutzgeräte müssen somit spätestens an den folgenden Terminen wieder zur Prüfung:
Prüfung im | Farbe der Plakette | Bisher: Nächste Prüfung bis Ablauf | Neu: Nächste Prüfung bis Ablauf |
---|---|---|---|
1. Halbjahr 2011 | orange | 1. Halbjahr 2013 | 1. Halbjahr 2014 - 30.06.2014 |
2. Halbjahr 2011 | 2. Halbjahr 2013 | 2. Halbjahr 2014 - 31.12.2014 | |
1. Halbjahr 2012 | blau | 1. Halbjahr 2014 | 1. Halbjahr 2015 - 30.06.2015 |
2. Halbjahr 2012 | 2. Halbjahr 2014 | 2. Halbjahr 2015 - 31.12.2015 | |
1. Halbjahr 2013 | gelb | 1. Halbjahr 2015 | 1. Halbjahr 2016 - 30.06.2016 |
2. Halbjahr 2013 | 2. Halbjahr 2015 | 2. Halbjahr 2016 - 31.12.2016 |
Ausgenommen von der Kontrollpflicht sind handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte:
1. Sprühflaschen
2. Druckspeicherspritzen
3. Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber
4. handbetätigte Rückenspritzgeräte
5. motorbetriebene Rückenspritz- oder Rückensprühgeräte
Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren geprüft werden müssen:
1. Stationäre und mobile Beizgeräte
2. Granulatstreugeräte
3. Schlepper getragene oder von einer Person geschobene/gezogene Streichgeräte
4. Bodenentseuchungsgeräte
Quelle: Amtlicher Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart/Redaktion BWagrar
- Veröffentlicht am