Zulassung von Basta für bestimmte Anwendungsgebiete widerrufen oder geändert
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Basta (Wirkstoff: Glufosinat) für bestimmte Anwendungsgebiete zum 13. November 2013 widerrufen. Für andere Anwendungsgebiete wurde die Zulassung bezüglich der Anwendungsbedingungen geändert.
Die Entscheidungen gelten auch für die Vertriebserweiterungen RA-200-flüssig und HYGANEX-flüssig, sowie für die zugehörigen parallelgehandelten Pflanzenschutzmittel.
Das BVL setzt damit die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 365/2013 um, die die Europäische Kommission erlassen hat. Hintergrund ist, dass sich Bedenken nicht entkräften ließen und ein Risiko für Säugetiere und Nichtzielarthropoden durch höhere Aufwandmengen von Glufosinat nicht ausgeschlossen werden kann.
In folgenden Kulturen ist die Anwendung mit Wirkung vom 13. November 2013 widerrufen:
Ackerbau: Alle bisher zugelassenen Anwendungen in Mais, Zuckerrübe, Kartoffel, Winterraps, Sonnenblume
Gemüsebau: Möhre, Porree, Speisezwiebel, Feldsalat, Spargel, Gemeine Nachtkerze, Gemeine Ringelblume, Majoran, Bohnenkraut, Thymian, Stangenbohne, Wolliger Fingerhut
Forst: Nadelholz, Laubholz
Bei folgenden Kulturen und Objekten ist die Anwendung weiterhin möglich, jedoch mit geänderten Anwendungsbedingungen:
Gemüsebau: Buschbohne, Artischocke, Zucchini, Melone, Gurke, Kürbis-Hybriden, Garten-Kürbis, Patisson
Obstbau: Erdbeere, Himbeere, Brombeere, Johannisbeere, Stachelbeere, Kernobst, Steinobst, Schalenobst, Baumschulgehölzpflanzen
Weinbau: Weinrebe
Zierpflanzenbau: Baumschulgehölzpflanzen, Ziergehölze
Nichtkulturland: Nichtkulturland ohne Holzgewächse, Wege und Plätze mit Holzgewächsen.
Bei den Anwendungsgebieten in diesen Kulturen gilt ein maximaler Aufwand von 3,75 l/ha pro Behandlung. Grundsätzlich darf das Mittel nur noch als Einzelpflanzen-, Reihen- oder Zwischenreihenbehandlung mit Spritzschirm bzw. Abschirmung eingesetzt werden.
Bei Buschbohnen und Artischocken sind nur noch die Anwendungen nach dem Auflaufen bzw. nach dem Pflanzen zulässig.
Die Anwendungen gegen Unkräuter über 25 cm Höhe, die bisher in verschiedenen Kulturen zulässig waren, entfallen, weil bei dieser Unkrauthöhe ein höherer Aufwand als 3,75 l/ha benötigt würde.
Es gibt keine Aufbrauchfristen! Das bedeutet:
Pflanzenschutzmittel, die sich noch mit der alten Etikettierung beim Anwender befinden, dürfen nur noch gemäß der hier beschriebenen, geänderten Zulassung angewendet werden!
Ausreichenden Abstand zu Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, einhalten oder Feldspritzgestänge mit Randdüse bestücken!
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist in der 1. Bekanntmachung über die Anwendung von Pflanzenschutzmittel mit Feldspritzgeräten im Randbereich von Zielflächen (BVL 13/02/14) darauf hin,
dass es sich beim Mitbehandeln von nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen unmittelbar neben den Kulturflächen um bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten handelt, auch wenn nur ein schmaler Bereich getroffen wird!
Deshalb muss durch Einhaltung eines ausreichenden Abstandes (bereits bei der Anlage der Fahrgassen berücksichtigen!) dafür Sorge getragen werden, dass die letzte Düse des Feldspritzgestänges nicht über den Kulturpflanzenbestand hinausspritzt.
Eine Alternative ist der Austausch der außen am Feldspritzgestänge eingesetzten Düse gegen eine geeignete Randdüse. Die Düsenhersteller bieten für verschiedene Düsentypen und Abdriftminderungsklassen passende Randdüsen an (Merkblatt Pflanzenproduktion 2013, Universaltabelle auf S. 68).
Quelle: Amtlicher Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart/Redaktion BWagrar
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