Im Gespräch zum Mindestlohn
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Im Hinblick auf die nächste Sitzung des Koalitionsausschusses, der sich mit den Problemen bei der Umsetzung des Mindestlohns befassen will, war es wichtig, die Forderungen der Landwirte gegenüber der Politik noch einmal zu erläutern und zu bekräftigen.
- Arbeitszeit in Betrieben des Schaustellergewerbes, der Hotel-und Gastwirtschaft sowie der Landwirtschaft
- Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz
oder
- Arbeitszeitverlängerung während der – Saison möglich – aber nur mit Ausnahmegenehmigung
Neben der Einführung des Mindestlohns bereitet vielen Landwirten vor allem die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes große Schwierigkeiten. Das Gesetz gestattet ein regelmäßiges tägliches Arbeiten von 8,0 Stunden an sechs Tagen in der Woche, also maximal 48 Stunden in der Woche. Dabei kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf durchschnittlich 48 Wochenstunden erfolgt.
Da sich die stark von Witterungsbedingungen geprägten Arbeitszeiten in der Landwirtschaft nur selten in das gesetzliche Arbeitszeitkorsett einpassen lassen, hat der Berufsstand von der Politik in den vergangenen Monaten verstärkt Ausnahmeregelugen gefordert. Bundesarbeitsministerin Nahles hat in einer Pressemeldung vom 10. April 2015 erklärt, dass man eine Lösung gefunden habe. Sie habe mit ihren Länderkollegen verabredet, „ dass es für Ausnahmefälle bei der Saisonarbeit flexible Möglichkeiten geben soll, über die im Arbeitszeitgesetz generell vorgesehenen maximal 10 Stunden zu gehen“. Das sei ein Durchbruch und „beseitigt die meisten Schwierigkeiten, etwa für Schausteller und Erntehelfer“. Auf Ausnahmereglungen durch die Länder hatte Frau Nahles auch die Landwirte, die am 14. April 2015 zu einem Gespräch mit ihr und Volker Kauder in Berlin waren, verwiesen.
In einem Umlaufbeschluss vom 16. April 2015 hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) nun Einzelheiten zur Bewilligung von längeren täglichen Arbeitszeiten für Saisonbetriebe, zu denen Betriebe der Landwirtschaft, der Hotel- und Gaststättenbranche sowie des Schaustellergewerbes zählen können, festgelegt. Zu einer echten Erleichterung bei der Arbeitszeitproblematik führt der Beschluss aber nicht. Vielmehr wurde klargestellt, dass eine Verlängerung der Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus zuvor bei der zuständigen Behörde beantragt und genehmigt werden muss. Eine so genannte Allgemeinverfügung, die allen Saisonbetrieben für bestimmte Arbeiten für einen beschränkten Zeitraum eine tägliche Arbeitszeit von 12,0 Stunden erlaubt, ist nicht ergangen. Wie bisher muss der einzelne Betrieb einen Antrag bei der zuständigen Behörde (in Baden-Württemberg: Gewerbeaufsichtsamt) stellen.
Im kostenpflichtigen Genehmigungsverfahren werden auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich zu den Belastungen durch längere tägliche Arbeitszeiten weitere Belastungen durch andere ungünstige Arbeitsbedingungen wie schwere körperliche Arbeit, Nachtarbeit oder erhöhte Unfallgefährdungen berücksichtigt. Eine Ausnahmegenehmigung kann letztlich nur erteilt werden, wenn in der Gesamtschau keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Arbeitszeitverlängerung bestehen.
Festgestellt haben die Arbeits- und Sozialminister auch, dass die Bewilligung einer täglichen Arbeitszeit von über 12,0 Stunden in der Regel ausscheide, da solche Vollarbeitszeiten grundsätzlichen Belangen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitszeit widersprächen.
Insgesamt ist der Beschluss nicht mehr und nicht weniger als eine Darstellung der geltenden Rechtslage. Die vom Berufsstand geforderten Lockerungen im Arbeitszeitrecht sucht man vergebens.
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