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Bundesrat zu InVeKoS

Beschluss bringt mehr Bürokratie

Ende Februar 2016 beschloss der Bundesrat die Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung. Dieser Beschluss bringt den Landwirten mehr Bürokratie.
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Der Bundesrat hat Ende Februar 2016 die Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung beschlossen. InVeKos bedeutet Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem.

Die von Deutschen Bauernverband (DBV) und Landesbauernverband in Baden-Württemberg (LBV) stark kritisierten Nachweis- und Dokumentationspflichten zur Nachweisführung des „aktiven Betriebsinhabers“ wurden in dieser Bundesratsitzung mit großer Mehrheit beschlossen. Danach müssen letztendlich alle Betriebsleiter,

  • die mehr als 5.000 Euro Direktzahlungen erhalten (Geringfügigkeitsschwelle) und
  • weniger als 38 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaften (nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit),

einen Nachweis über ihre aktive Betriebsinhaberschaft führen können.

Gegebenenfalls notwendige Nachweise sind im Rahmen der Antragstellung aber nur von denjenigen einzureichen, die eine Tätigkeit ausüben, die in der sogenannten Negativliste aufgeführt wird.

Nachträglicher und sanktionsfreier Tausch von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)

Mit der InVeKoS-Änderungsverordnung wird jedoch auch eine EU-rechtliche Erleichterung für den nachträglichen und sanktionsfreien Tausch von Ökologischen Vorrangflächen national umgesetzt. Demnach sollen in begründeten Fällen (mit geeigneten Nachweisen) durch einen gesonderten Änderungsantrag bis spätestens 1. Oktober gegen entsprechende „ÖVF-Ersatzflächen“ getauscht werden können:

  1. die im Antrag als ÖVF deklarierten Brachen,
  2. Kurzumtriebsplantagen (KUP),
  3. Leguminosen,
  4. bestimmte Landschaftselemente sowie
  5. Puffer- und Waldrandstreifen.

Für den 1:1-Tausch von ÖVF-Zwischenfrüchten gegen Zwischenfrüchte auf einer Ersatzfläche soll künftig lediglich eine Änderungsmitteilung bzw. formaler Änderungsantrag ohne rechtfertigende Begründung erforderlich sein.

Zentrale InVeKoS-Datenbank (ZID): Übertragungsmeldungen erst ab Anfang April 2016 möglich

Nach Informationen des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) sollen die für den Transfer von Zahlungsansprüchen entsprechenden Übertragungsmeldungen über die ZID voraussichtlich ab 1. April 2016 möglich sein. Zuweisungen von Zahlungsansprüchen würden erst derzeit vollständig abgeschlossen, so die Begründung des BMEL. Zudem liefen aktuell noch Programmierarbeiten und Testläufe für die ZID-Weboberfläche. Danach soll das System noch durch die Länder getestet werden.

Hinsichtlich der Details, d. h. insbesondere der Voraussetzungen für eine gültige Übertragung von Zahlungsansprüchen, wird auf die Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2016 und dort auf Punkt III.8 (Seite 26 u. 27) verwiesen.

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