EU-Rechtsvorschriften setzen Rahmen
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Für Schlachtgeflügel sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (Anhang IV) die Vorgaben zur Deklaration des Haltungsverfahrens allgemein bindend definiert. Die Richtlinien der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau und die der Anbauverbände des ökologischen Landbaus sind noch darüber hinausgehend und für Betriebe entsprechend seiner Verbandszugehörigkeit maßgebend.
Abgrenzungen für die Deklaration für die Vermarktung von Geflügelfleisch gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1538/91.
Extensive Bodenhaltung
Auslaufhaltung
Bäuerliche Auslaufhaltung
Bäuerliche Freilandhaltung
Vorgaben der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 für den ökologischen Landbau für die Geflügelmast:
Der Zukauf konventioneller Küken ist ausnahmegenehmigungspflichtig.
Konventionell zugekaufte Küken dürfen zum Zeitpunkt der Einstallung auf dem Ökobetrieb nicht älter als drei Tage sein. Die Besatzdichte für stationäre Ställe liegt bei zehn Tieren beziehungsweise maximal 21 Kilogramm Lebendgewicht pro Quadratmeter Nettostallgrundfläche.
Die Besatzdichte für mobile Ställe bis 150 Quadratmeter liegt bei bis zu 16 Tieren oder 30 Kilogramm Lebendgewicht pro Quadratmeter Nettostallgrundfläche.
Je 100 Quadratmeter Stallfläche müssen mindestens vier Meter Auslauföffnung vorhanden sein. Die Gesamtnutzfläche der Ställe ist auf 1600 Quadratmeter pro Produktionseinheit begrenzt. Den Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung folgend muss Wassergeflügel stets Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben. Für Perlhühner sind mindestens 20 Zentimeter Sitzstange pro Tier vorgeschrieben.
Maximale Kapazitäten pro Stalleinheit: 5200 Perlhühner
4800 Masthühner
4000 weibliche Enten
3200 männliche Enten
2500 Gänse und Puten
Mindestauslauffläche bei stationären Ställen:
4,0 Quadratmeter pro Mast- oder Perlhuhn
10 Quadratmeter pro Pute
4,5 Quadratmeter pro Ente
15 Quadratmeter pro Gans
Bei mobilen Ställen wird eine Auslauffläche von mindestens 2,5 Quadratmetern pro Tier gefordert, sofern die Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschritten wird.
Bei Verwendung schnell wachsender Mastherkünfte werden von den EU-Rechtsvorschriften folgende Mindestschlachtalter gefordert:
Hühner(-geflügel): 81 Tage
männliche Flugenten: 84 Tage
Moularden-Enten: 92 Tage
Perlhühner: 94 Tage
Puten und Bratgänse: 140 Tage
Truthennen: 100 Tage
Kapaune: 150 Tage
Peking-Enten: 49 Tage
Weibliche Flugenten: 70 Tage
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