Änderungen bei der Umwandlung von Dauergrünland
Demnächst steht die Verkündung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes - eines Bundesgesetzes - an. Die Änderungen betreffen die Umwandlung von Dauergrünland greeningpflichtiger Betriebe. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie hier. Im zweiten Teil des Beitrags sind die Bestimmungen im Detail aufgeführt.
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Betroffen sind ausschließlich greeningpflichtige Betriebe, die Dauergrünland in nicht-landwirtschaftliche Nutzungen umgewandelt haben oder dies planen. Wie bisher muss ein geplanter Umbruch von Dauergrünland vorab beantragt werden. Dies gilt auch für Umwandlungen in nicht-landwirtschaftliche Flächen wie zum Beispiel den Bau eines Stalls, eines Fahrsilos und dergleichen oder einer Aufforstung.
Was sich ändert
Fehlte in der Vergangenheit ein entsprechender Antrag, führte dies zu einem Greeningsverstoß. Dieser konnte nur dadurch „geheilt“ werden, dass die betroffene Fläche rückumgewandelt wird. Für die Fälle, in denen bislang ein entsprechender Antrag versäumt wurde, schafft das neue Gesetz eine sogenannte „Heilungsregelung“. Solche Fälle müssen demnach nicht zwingend als Greeningverstoß bewertet werden. Diese Regelung zieht allerdings nur, wenn es sich
– um eine Umwandlung in eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung handelt und
– die Inanspruchnahme der Heilungsregelung fristgerecht im Rahmen des GA für 2017 mitgeteilt wird. Sowie
– der Beginn der Umwandlungsmaßnahme vor Verkündigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes liegt.
Entfällt eine der drei genannten Voraussetzungen, ist eine Heilung nicht möglich. Dann liegt ein Greeningverstoß vor.
Neu ist auch: Bislang mussten bei der Umwandlung von „altem“ Dauergrünland greeningpflichtiger Betriebe auch in nicht-landwirtschaftliche Nutzungen Ersatzflächen geschaffen werden. Diese Pflicht entfällt mit der Gesetzesänderung.
Außerdem ist künftig eine Umwandlung von Dauergrünland in nicht-landwirtschaftliche Nutzungen in FFH-Gebieten bedingt und auf Antrag möglich. Das Verfahren hierzu ist zweistufig. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt wird empfohlen.
Was ist zu tun?
Greeningpflichtige Betriebe, die Dauergrünland in nicht-landwirtschaftliche Nutzungen umgewandelt haben, ohne den Umbruch bislang beantragt zu haben, müssen dies bei der Antragstellung 2017 anzeigen. In allen Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt. Dort erhalten Sie auch die einschlägigen Formulare, die außerdem aus dem Internet heruntergeladen werden können (siehe weiter unten).
Regeln für die Umwandlung im Detail
Bereits bisher gilt für greeningpflichtige Betriebe, dass eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland notwendig ist. Genehmigungen können nur im Vorfeld einer Umwandlung eingeholt werden. Wird dies unterlassen, liegt ein Greeningverstoß vor und es besteht die Pflicht zur Rückumwandlung in Grünland. Die Rückumwandlung kann nicht auf Ersatzflächen vorgenommen werden. Besonders zu beachten ist, dass bisher unter einer Dauergrünlandumwandlung auch eine Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Bebauung, Aufforstung) zu verstehen ist.
Die Greeninganforderungen gelten seit dem 1. Januar 2015. Für die Antragsteller, die Direktzahlungen beziehen, war nicht zwingend erkennbar, dass unter anderem auch bei genehmigten Bauvorhaben zusätzlich eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland eingeholt werden musste. Eine fehlende Genehmigung führt dazu, dass ein Greeningverstoß vorliegt. Dieser bleibt solange bestehen, bis die nämliche Fläche wieder in Dauergrünland umgewandelt wird (gilt auch bei Bebauungen!).
Gesetzliche Regelung des Bundes
Mit der anstehenden Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (Bundesgesetz) wird diesem Umstand zumindest dahingehend Rechnung getragen, dass Umwandlungen in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung als nachträglich genehmigt gelten (Heilungsregelung), wenn diese vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung und unter Beachtung der sonstigen Vorschriften vorgenommen wurden.
Wichtig: Diese Heilungsregelung gilt nicht automatisch. Der betroffene Antragsteller hat die Inanspruchnahme unter Angabe bestimmter Inhalte mit dem Gemeinsamen Antrag 2017 bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilungspflicht, ist sie fehlerhaft oder unvollständig, liegt auf der Fläche weiterhin ein Greeningverstoß vor, der nur durch Rückumwandlung der nämlichen Fläche behoben werden kann.
Zu beachten ist, dass nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Heilungsregelung nicht mehr angewendet werden kann. Bei einem greeningpflichtigen Betrieb, der ab diesem Zeitpunkt eine Genehmigung für eine Dauergrünlandumwandlung nicht im Vorfeld einholt, liegt ein Greeningverstoß vor. Dieser bleibt bis zu der Rückumwandlung bestehen.
Zweistufiges Verfahren
Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gilt für eine beabsichtigte Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung Folgendes:
Unter Beachtung einschlägiger umwelt- und naturschutzrechtlicher Bestimmungen kann auf Antrag umweltsensibles Dauergrünland, das in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden soll, von der Bestimmung „umweltsensibel“ enthoben werden. Die Aufhebung dieser Bestimmung setzt voraus, dass gegebenenfalls notwendige Genehmigungs- und Anzeigepflichten (zum Beispiel Baugenehmigung) vorliegen.
Unabhängig davon muss in einem zweiten Schritt zusätzlich die Genehmigungsregelung beachtet werden, die für „normales“ Dauergrünland gilt: Bei einer für die Zukunft geplanten Umwandlung von Dauergrünland ist eine Dauergrünland-Umwandlungsgenehmigung im Vorfeld einzuholen. Mit der Gesetzesänderung wird die Genehmigung für eine Umwandlung von „normalem“ Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung ohne die Verpflichtung zur Neuanlage von Grünland erteilt. Wie bisher auch, kann auf Antrag eine Genehmigung erteilt werden, sofern keine anderen Regelungen der Genehmigung entgegenstehen.
Neu in dem Genehmigungsverfahren wird sein:
- Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, in welche Flächenkategorie umgewandelt werden soll (Acker, Dauerkultur, nichtlandwirtschaftliche Fläche).
- Des Weiteren ist die Lage und Größe der Fläche anzugeben.
- Sofern für die geplante Umwandlung eine Genehmigung erforderlich sein sollte (zum Beispiel Baugenehmigung), ist eine Kopie der Genehmigung dem Antrag beizufügen.
- Sind Anzeigen oder Erklärungen nötig (zum Beispiel Bau- und Projektanzeigen), sind diese im Antrag entsprechend anzugeben.
Durch die notwendigen zusätzlichen Anforderungen an das Verfahren werden die Formulare zur Beantragung einer Umwandlung von Dauergrünland aktualisiert und sind bei den unteren Landwirtschaftsbehörden sowie im Internet als pdf unter http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.LW,Lde/Startseite/Rechtsgrundlagen_1/Aktuelle+Antragsformulare verfügbar, sobald die Gesetzesänderung in Kraft tritt.
Hinweis: Wird eine genehmigte Dauergrünland-Umwandlung nicht bis zum nächsten Schlusstermin des Gemeinsamen Antrages vollzogen (in der Regel der 15. Mai), dann erlischt die Genehmigung ersatzlos.
Zusammenfassendes Fazit
„Heilungsregelung“ – Welche Inhalte muss die Mitteilung enthalten?
Lage und Größe der Fläche, welche in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt wurde.
Der Tag, an dem die Nutzung geändert wurde (dabei ist der Tag gemeint, ab dem keine landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich war).
Die Angabe, in welche geänderte Nutzung umgewandelt wurde.
Nach Veröffentlichung der Rechtsänderung steht ein entsprechendes Mitteilungsformular bei der unteren Landwirtschaftsbehörde zur Verfügung bzw. ist als pdf unter folgendem Link abrufbar: http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.LW,Lde/Startseite/Rechtsgrundlagen_1/Aktuelle+Antragsformulare
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