Strikteres Düngekorsett für Erdbeeren
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Im Obstbau werden Ertrag und Fruchtqualität unter anderem von einer ausreichenden Mineralstoffversorgung beeinflusst. Doch die wichtigen Nährstoffe Stickstoff und Phosphor sind nicht unproblematisch. Stickstoff kann als leicht lösliches Nitrat ins Grundwasser gelangen oder als Ammoniak und Stickoxid gasförmig entweichen. Phosphateinträge beeinträchtigen die Qualität der Oberflächengewässer. Nicht zuletzt benötigt die Produktion von Stickstoffdünger viel Energie und die Phosphatvorräte sind nicht unerschöpflich. Somit geht es bei der Düngeverordnung (DüV) nicht nur um die gute fachliche Praxis beim Düngen, sondern auch um den schonenden Umgang mit wertvollen Ressourcen.
Düngung nur nach Bedarf
Die Neuauflage der DüV gilt seit Juni 2017. Viele Vorgaben sind im Kern nicht neu, sondern gelten bereits seit 1996. Schon bisher war der Düngebedarf zu ermitteln und einige Betriebe mussten einen Nährstoffvergleich erstellen. Neu ist, dass jetzt nicht nur der Düngebedarf vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen festzustellen ist, sondern dass auch Verfahren und Ergebnis der Bedarfsermittlung aufzuzeichnen sind. Zudem sind die zulässigen Überschüsse in der Stickstoff- und Phosphatbilanz verringert worden. Geändert wurden auch die Befreiungsgrenzen.
Aufbringzeit und -menge sind bei allen Obstkulturen so zu wählen, dass Nährstoffe zeitgerecht und in der richtigen Menge zur Verfügung stehen und Verluste vermieden werden. Dabei sind Standortbedingungen wie Boden und Witterung zu beachten, die sich auf die zu erwartende Nährstofflieferung auswirken. Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn dem Betriebsinhaber vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat bekannt sind. Dies gilt auch für Wirtschaftsdünger wie Trester und Stallmist.
Soll bei Erdbeeren eine „wesentliche Nährstoffmenge“ (mehr als 50 kg Gesamt-N oder 30 kg P2O5 je Hektar und Jahr) aufgebracht werden, ist der Düngebedarf unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffmengen festzustellen und zu dokumentieren. Für Baumobst- und Strauchbeerenkulturen ist dies nicht vorgeschrieben, doch auch ohne rechtliche Verpflichtung sollte sich hier eine fachgerechte Düngung am Bedarf ausrichten.
Maßgebend beim Stickstoff ist der im Boden verfügbare Gehalt zum Düngezeitpunkt. Um diesen Wert zu ermitteln, können wie bisher verschiedene Verfahren verwendet werden:
- Untersuchung repräsentativer Bodenproben (zum Beispiel Nmin-Messung) oder
- Übernahme der Ergebnisse von vergleichbaren Standorten (zum Beispiel Zahlen des NID) oder
- fachlich anerkannte Berechnungs- und Schätzmethoden.
Bedarfswerte für Erdbeeren
Analog zum Acker- und Gemüsebau sind in der Düngeverordnung jetzt auch die maximalen N-Bedarfswerte für Erdbeeren festgeschrieben (60 kg N/ha zur Herbstpflanzung, 60 kg N/ha im Frühjahr). Zur Feststellung der im Boden verfügbaren Gehalte gilt die Bodenschicht 0 bis 30 cm. Ebenfalls vom Bedarfswert abzuziehen ist die Nachlieferung aus vorangegangener organischer Düngung oder von Zwischenfrüchten. Die so ermittelte Düngemenge gilt als standortbezogene Obergrenze und darf nicht überschritten werden. Nur wenn Folien zur Ernteverfrühung aufgelegt werden, ist ein Zuschlag von 20 kg N/ha möglich. Sind einzelne Erdbeerschläge kleiner als 0,5 ha, können sie zur Bedarfsermittlung bis zu einer Gesamtfläche von 2,0 ha zusammengefasst werden.
Wie im Ackerbau gibt es auch bei der Erdbeerdüngung Sperrfristen. Mit Mineraldünger oder durch Material mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt dürfen bis spätestens 1. Dezember maximal 60 kg Gesamt-N oder 30 kg Ammonium-N pro Hektar ausgebracht werden. Eine erneute Stickstoffgabe kann erst wieder nach dem 31. Januar erfolgen.
Einschränkung bei Phosphat
Vor einer Düngung von mehr als 30 kg Phosphat je ha und Jahr ist bei jedem Erdbeerschlag (oder einer entsprechenden Wechselfläche in der Fruchtfolge) ab 1,0 ha die im Boden verfügbare Phosphatmenge zu ermitteln. Die entsprechende Bodenuntersuchung muss mindestens alle sechs Jahre erfolgen.
In der neuen DüV werden die ermittelten Phosphatgehalte strenger bewertet. Auf Schlägen, bei denen der ermittelte Gehalt nach der CAL-Methode 20 mg P2O5/100 g Boden überschreitet, dürfen P-haltige Düngemittel nur noch im Umfang der voraussichtlichen Abfuhr ausgebracht werden. Dabei kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Beispielsweise ist bei einem Erdbeerertrag von 150 dt/ha mit einer Abfuhr von 7,5 kg Phosphat (bei einer zweijährigen Kultur wären dies 15 kg P2O5/ha) zu rechnen. Baumobst und Strauchbeeren sind von diesen Vorgaben ausgenommen. Der Grundsatz der fachgerechten Düngung gilt aber auch hier und ist entsprechend zu beachten.
Wer was aufschreiben muss
In Bezug auf die Dokumentation sind einige der schon länger bekannten Vorgaben neu formuliert worden. Insbesondere beginnt die Aufzeichnungspflicht schon vor der Düngung. Sollen „wesentliche Nährstoffmengen“ (mehr als 50 kg Gesamtstickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) gedüngt werden, ist Folgendes aufzuzeichnen:
- Verfahren und Ergebnis der Düngebedarfsermittlung für N und P
- Nährstoffgehalt der Düngemittel (inklusive Wirtschaftsdünger, Kompost und ähnliches), insbesondere Gesamtstickstoff, verfügbarer Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat – einschließlich der zur Ermittlung angewendeten Verfahren
- die ermittelten im Boden verfügbaren Nährstoffmengen einschließlich der zur Ermittlung angewendeten Verfahren (bei Phosphat nur für Schläge größer 1,0 ha).
Außerdem sind bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche aufzuzeichnen. Diese Nährstoffvergleiche für Stickstoff und Phosphat sind für das abgelaufene Düngejahr als
- Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt (Betriebsbilanz) oder
- zusammengefasste Schlagbilanz (auf der Basis der einzelnen Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten)
zu erstellen und in einem jährlich fortzuschreibenden, mehrjährigen Nährstoffvergleich zusammenzufassen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und bei Kontrollen auf Verlangen vorzulegen.
Wie die Vorgängerversion nennt auch die neue Düngeverordnung Situationen, bei denen kein Nährstoffvergleich (und keine Aufzeichnung des Düngebedarfs!) nötig ist. Nicht erforderlich ist der Nährstoffvergleich für:
- Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg P205/ha und Jahr aufbringen (einschließlich organischer Düngung),
- Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Wein- und Obstbauflächen sowie Flächen, auf denen nur Zierpflanzen, Weihnachtsbäume oder Energiegehölze wachsen,
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bis 100 kg N/ha Stickstoffausscheidung und ohne zusätzliche N-Düngung,
- Betriebe, die
– nach Abzug der unter Nr. 2 und 3 aufgeführten Flächen weniger als 15 ha bewirtschaften
– höchstens bis zu 2,0 ha Weinreben, Erdbeeren, Gemüse oder Hopfen anbauen
– in denen jährlich höchstens 750 kg N aus tierischem Wirtschaftsdünger anfällt und keine außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger oder Gärreste aus Biogasanlagen einsetzen.
Geschlossene oder bodenunabhängige Kultursysteme sowie Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln mit gesteuerter Wasserzufuhr sind keine landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne der Düngeverordnung. Daher sind sie von den entsprechenden Vorgaben ausgenommen. Für Erdbeeren, die nur zur Verfrühung mit Folie abgedeckt sind oder in Wandertunneln kultiviert werden, gibt es demnach keine Befreiung.
Den Nährstoffvergleich bewerten
Die N-Zufuhr abzüglich N-Abfuhr im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre ergibt den Kontrollwert für Stickstoff, gleiches gilt für Phosphat im Durchschnitt der letzten sechs Düngejahre. Der Betriebsinhaber muss dafür sorgen, dass die Kontrollwerte möglichst niedrig sind. Für noch im Jahr 2017 begonnene Drei- beziehungsweise Sechs-Jahreszeiträume liegt der Kontrollwert für Stickstoff bei 60 kg N/ha/Jahr und für Phosphat bei 20 kg P2O5/ha/Jahr. Beginnend mit dem Düngejahr 2018 werden die Werte auf 50 kg N beziehungsweise 10 kg P2O5 vermindert. Wird bei Kontrollen eine Überschreitung festgestellt, muss der Betriebsleiter an einer Düngeberatung teilnehmen.
Auf nicht aufnahmefähige Böden (überschwemmt, gefroren oder schneebedeckt) dürfen keine N- oder P-haltigen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel aufgebracht werden. Eine Ausnahme bei gefrorenem Boden gibt es nur dann, wenn der Boden am Tag des Aufbringens auftaut, ein Abschwemmen nicht zu befürchten ist, der Boden begrünt ist und andernfalls die Gefahr von Bodenverdichtungen droht. P-arme Kalkdünger mit weniger als zwei Prozent Phosphat dürfen auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn kein Abschwemmen zu befürchten ist.
Zwischen der Böschungsoberkante der Gewässer und der Aufbringungsfläche ist nach Düngeverordnung ein Abstand von mindestens vier Meter einzuhalten. Allerdings verbietet in Baden-Württemberg bereits das Landeswassergesetz den Einsatz von Düngemitteln im Gewässerrandstreifen in einem Bereich von fünf Meter.
Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen nur angewendet werden, wenn sie einem durch die Düngemittelverordnung zugelassenen Typ entsprechen oder durch EU-Recht zugelassen sind. Harnstoff darf ab dem Anbaujahr 2020 nur noch auf den Boden aufgebracht werden, wenn ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird.
Ebenso wie auf Grünland und im Gemüsebau dürfen auch zu Erdbeeren keine kieselgurhaltigen Produkte ausgebracht werden. Wer diese auf sonstigen landwirtschaftlichen Flächen aufbringt, hat sie sofort einzuarbeiten. Grundsätzlich müssen Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Verschärfte Vorschriften möglich
Mithilfe des jetzt neu in die Düngeverordnung aufgenommenen Paragrafen 13 können die Landesregierungen bei Bedarf einige Vorgaben verschärfen. So kann beispielsweise in Regionen mit hohen Nitratgehalten im Grundwasser der Stickstoff-Kontrollwert für den Nährstoffvergleich gesenkt werden. Das heißt, eine N-Überbilanz darf dann 40 kg N/ha/Jahr nicht überschreiten. Wie genau dann – und im Grunde generell – die Stickstoffdüngung austariert werden muss, zeigt sich daran, dass ein Erdbeerertrag von 150 dt/ha einer N-Abfuhr von nur etwa 25 kg/ha entspricht.
Dieser Beitrag enthält nur die wichtigsten Regelungen der Düngeverordnung aus Sicht des Obstbaus in Baden-Württemberg. Rechtsverbindlich ist der Wortlaut der Düngeverordnung.
Weitere Infos zur Düngung von Obstkulturen sind unter www.lvwo-weinsberg.de zu finden. Zur N-Bedarfsermittlung und entsprechenden Dokumentation kann unter www.duengung-bw.de eine online-Anwendung genutzt werden.





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