Gebündelte Rundholzvermarktung ist nicht wettbewerbswidrig!
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Die Verfahren um die Holzvermarktung in Baden-Württemberg laufen bereits seit fast 20 Jahren. Das Land Baden-Württemberg vermarktete damals – gebündelt mit dem Verkauf von Holz aus landeseigenem Staatswald – in Absprache mit den jeweiligen Eigentümern auch Rundholz, insbesondere Nadelholz, aus Wäldern, die im Eigentum baden-württembergischer Gemeinden oder Privater stehen. Das Bundeskartellamt stellte damals einen Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest und leitete 2001 ein Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg ein.
Baden-Württemberg verpflichtete sich daraufhin die kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. In diesen Verpflichtungszusagen wollte das Land, sich unter anderem an Holzvermarktungskooperationen im Wesentlichen nur noch beteiligen, wenn die Forstbetriebsfläche der einzelnen beteiligten Waldbesitzer 3000 Hektar nicht überstieg. Die Verpflichtungszusagen wurden vom Bundeskartellamt mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 für bindend erklärt.
Forstkammer begrüßt das Urteil
Aufgrund neuer, ab 2012 durchgeführter Ermittlungen kam das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass der festgelegte Schwellenwert von 3000 Hektar nicht ausreiche, um das Ziel einer wettbewerblichen Angebotsstruktur zu erreichen. Mit Entscheidung vom 9. Juli 2015 hob das Bundeskartellamt seine Verpflichtungszusagenentscheidung vom 9. Dezember 2008 auf und erließ eine Abstellungsverfügung. Der neue Schwellenwert sollte nun – mit Übergangsfristen – bei letztlich 100 Hektar liegen. Es untersagte dem Land neben dem gemeinschaftlichen Holzverkauf zudem die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst.
Die Karlsruher Richter haben nun im Urteil vom 12. Juni 2018 entschieden: Das geht nicht. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs sagt, dass eine Verpflichtungszusagenentscheidung nicht allein deshalb aufgehoben und das Abstellungsverfahren wieder aufgenommen werden kann, weil der Kartellbehörde nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben.
Damit sind die Verfügung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2015 sowie ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
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