Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Berufsgenossenschaft versendet Beitragsbescheide

Für viele Betriebe höhere Beiträge

In diesen Tagen versendet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVFLG), die Beitragsrechnungen der Berufsgenossenschaft für das Jahr 2017. Gestiegene Ausgaben und das Ende der Übergangsregelung führen bei vielen Betrieben in Baden-Württemberg trotz unveränderter Bundesmittel zu höheren Beiträgen.

Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:

Die rund 1,5 Millionen bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) versicherten Unternehmen erhalten im Juli/August ihre Beitragsrechnungen für das Umlagejahr 2017. Es ist das erste Mal, dass der seit 2013 bundeseinheitlich geltende Beitragsmaßstab ohne Einschränkungen zur Anwendung kommt. Denn die vierjährige Übergangszeit, in der die Beiträge angeglichen und durch Sondervermögen der ehemals regionalen Träger gesenkt wurden, ist beendet.

Für viele baden-württembergische Betriebe bedeutet dies eine deutliche Steigerung ihres Beitrags. Denn im Vorjahr konnte dieser noch durch den Einsatz des Sondervermögens der ehemaligen LBG Baden-Württemberg um 10,10 Prozent gesenkt werden. Erfreulich ist aber, dass auch in diesem Jahr durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 78 Mio. Euro insgesamt 178 Mio. Euro Bundesmittel zur Beitragsentlastung zur Verfügung stehen. Damit können die Beiträge (nur der Risikobeitrag) der voll bundesmittelberechtigten Unternehmer trotz gestiegener Leistungsausgaben in nahezu gleicher Höhe wie im Vorjahr gesenkt werden. Die Senkungsquote beträgt 34,8 Prozent (Vorjahr 36,7 Prozent).

Die Ausgaben sind gestiegen

Die Höhe der Umlage 2017 wird auf Basis der Höhe der Aufwendungen des Geschäftsjahres 2017 festgesetzt. Während das Umlagesoll in den drei Vorjahren stabil war, führen höhere Ausgaben 2017 zu einer Erhöhung des Umlagesolls auf 893 (Vorjahr 859) Mio. Euro. Neben gesetzlich geforderten Ansammlungen von Rücklagen und Altersrückstellungen sowie die Zuführung von Betriebsmitteln zur Deckung höherer Leistungsausgaben führte auch die Sozialwahl zu höheren Aufwendungen.

Die gestiegenen Ausgaben wirken sich vor allem auf den Risikobeitrag aus. Trotz Zunahme von Flächen, Tierbestand und Arbeitswerten führt das höhere Umlagesoll zu einem im Vergleich zum Vorjahr um vier Prozent höheren Hebesatz von 6,48 Euro (Vorjahr 6,23 Euro). Je nach Produktionsverfahren steigen die Beiträge aber aufgrund gestiegener Leistungsausgaben in diesem Bereich deutlich stärker als vier Prozent. In einigen Produktionsverfahren sinkt der Beitrag.

Deutliche Veränderungen gibt es etwa im Weinbau. Zwar gab es hier kaum Abweichungen bei den veranlagten Flächen und den Leistungsaufwendungen (16,4 zu 16,1 Mio. Euro im Vorjahr). Allerdings haben sich die Aufwendungen zu Ungunsten des Produktionsverfahrens „Traubenproduktion“ verschoben. Dieses Produktionsverfahren muss 0,7 Mio. Euro mehr als im Vorjahr aufbringen, während sich im Produktionsverfahren „Traubenproduktion mit Kellerwirtschaft“ die Aufwendungen um 0,4 Mio. Euro reduziert haben. Dadurch steigen die Beiträge für „Traubenproduktion“, während sie bei der „Kellerwirtschaft“ tendenziell sinken. Allerdings wirkt sich auch bei diesen Betrieben der sich aus dem gestiegenen Umlagesoll ergebende höhere Hebesatz aus.

Auf eine Beitragsentlastung dürfen sich Unternehmen mit „Traubenproduktion“ im nächsten Jahr freuen. Dann wirkt zu ihren Gunsten die bereits beschlossene Senkung des solidarischen Ausgleichs zwischen den beiden Produktionsverfahren von 20 Prozent auf  zehn Prozent.

Entlastung für kleine Betriebe

Während das gestiegene Umlagesoll zu einer Erhöhung des Risikobeitrags in fast allen Produktionsverfahren führt, sinkt der Grundbeitrag um vier Prozent. Dies bedeutet vor allem für kleine Betriebe eine erneute Entlastung, nachdem der Grundbeitrag in den beiden Vorjahren aufgrund geringerer Verwaltungsausgaben um sieben Prozent und fünf Prozent reduziert werden konnte. Die diesjährige Senkung liegt vor allem an einer Satzungsänderung, wonach mit dem Grundbeitrag neben den Verwaltungskosten nur noch 70 Prozent (statt bisher 100 Prozent) Präventionsausgaben gedeckt werden müssen. Der Grundbeitrag beträgt 2017 zwischen 68, 83 und 275,34 Euro.

Beitragsvorschuss 2019

Eine weitere Satzungsänderung bringt Erleichterungen für Mitglieder mit einem Beitrag unter 100 Euro. Für sie wird künftig kein Beitragsvorschuss mehr festgesetzt. Sie erhalten nur noch eine Beitragsrechnung und müssen damit auch nur noch ein Fälligkeitsdatum beachten. Eine solche Regelung für alle Mitglieder wäre nur bei einer deutlichen Erhöhung der Bundesmittel und damit höherer Beiträge möglich.

Deshalb gilt für Mitglieder mit einem Beitrag ab 100 Euro weiterhin, dass zum 15. Januar 2019 der im Beitragsbescheid 2018 festgesetzte Vorschuss zu zahlen ist. Da die LBG durch kein weiteres Schreiben mehr an diesen Termin erinnert, sollte er bereits jetzt notiert werden, um Säumniszuschläge bei einer verspäteten Überweisung zu vermeiden. Komfortabler wird es, wenn der LBG eine Einzugsermächtigung für den Beitragseinzug erteilt ist. In diesem Fall bucht die LBG den Vorschuss in zwei Raten am 15. Januar und 10. Mai 2019 ab. Dadurch können nicht nur Säumniszuschläge vermieden, sondern es kann durch die Verteilung auf zwei Raten die Liquidität im Betrieb verbessert werden.

Bei Fragen zu Ihrem Beitragsescheid stehen Ihnen die Mitarbeiter der SVLF-Beratungsstellen bei den Kreisbauernverbänden gern zur Verfügung.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren
Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.