Anbindeställe für Mastrinder nicht mehr zeitgemäß
Dauerhaft angebundene Rinder sind in ihren arteigenen Verhaltensweisen erheblich eingeschränkt. Das gilt für Milchkühe und Mastrinder. Für neu gebaute Mastrinderställe sind sie seit Inkrafttreten der niedersächsischen Tierschutzleitlinie im vergangenen nicht mehr zulässig.
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Vorhandene Anbindeställe für Mastrinder sollten, so rät es die Leitlinie, nach Möglichkeit in absehbarer Zeit in Laufställe für Bullen und Färsen umgebaut werden, erläuterte Haltungsexpertin Heidi Meine- Schwenker von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Kammerreferentin hatte an der Erstellung der Tierschutzleitlinie mitgearbeitet.
Auf einem Workshop für Bullenmäster, den das Landwirtschaftliche Zentrum (LAZBW) Aulendorf vor kurzem in Bad Boll (Landkreis Göppingen) initiiert hatte, veranschaulichte sie den Teilnehmern die Inhalte des niedersächsischen Vorstoßes für mehr Tierwohl in den Mastställen.
Tenor der Leitlinie: Mehr Platz, mehr Licht, weiche Liegeflächen, genügend Tränkebecken und am besten nicht angebunden. Allerdings, das machte die Referentin aus Oldenburg deutlich, handelt es sich bei der Leitlinie um kein Gesetz und keine Verordnung, erläuterte Meine-Schwenker, vielmehr um ein abgestimmtes Papier unterschiedlicher Institutionen, das bei Gerichten Gewicht haben dürfte. Besonders Augenmerk richtet die niedersächsische Tierschutzleitlinie dabei auf den Platz, den der einzelne Mastbulle, die einzelne Mastfärse in ihren Bucht haben.
Mehr Tierwohl für Mastrinder
Bis zu einem endgültigen Verbot der Anbindehaltung in Deutschland könnten die Altställe für Mastrinder in Niedersachsen allerdings bestehen bleiben. Vorausgesetzt, das machte die Haltungsexpertin deutlich, es treten keine haltungsbedingten Schäden (zum Beispiel an Klauen, Gelenken und Schleimbeuteln) auf, die weiblichen Tiere sind entweder den Sommer über auf der Weide oder können das ganze Jahr täglich mindestens zwei Stunden auf einen Auslauf, eine Weide oder in einen Laufhof hinaus und männliche Tiere werden maximal sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden.
In Neubauten für Mastrinder, so sieht es die aktuelle Tierschutzleitlinie des Landes Niedersachsen vor, dürfen nicht mehr ausschließlich Betonspalten verlegt werden. Ziel ist es, die Funktionsbereiche in Liege- und Aktivitätsbereiche zu trennen. Die Liegeflächen der Mastbullen und Mastfärsen sollen deshalb wahlweise eingestreut oder mit einer Auflage (weichelastisch, verformbar, rutschfest, trittsicher) ausgestattet werden, die es den Rindern ermöglicht, sich verhaltensgerecht hinzulegen und auch wieder aufzustehen. Die Liegefläche soll sauber und trocken sein.
Die Betonspalten-Schlitzweite in den Buchten ist auf drei Zentimeter begrenzt. Bei Kälbern bis sechs Monate (Fresserzukauf) dürfen die Schlitze maximal 2,5 Zentimeter breit sein, bei Gummiauflagen ist die Schlitzweite auf drei Zentimeter begrenzt. Für Altbauten gelten Übergangsfristen: Zwölf Jahre für Gesamtplatz und Liegefläche sowie ebenfalls zwölf Jahre für die Nachrüstung von Gummimatten.
Sofern schon vor der Veröffentlichung der Leitlinie Gummimatten auf die Liegeflächen verlegt worden sind, erhöht sich die Übergangsfrist auf 15 Jahre. Für bestehende Genehmigungen in Altbauten gilt Bestandsschutz. In diesen Ställen steht häufig der Grundriss einer Teilstrukturierung der Buchten im Weg. Die können dann entweder nur komplett mit Gummimatten ausgelegt werden oder die Zahl der Tiere in den Buchten muss reduziert werden.
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