Aktuelle Regeln zum Verbringen
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass den Mitgliedsstaaten Niederlande, Italien und Spanien ein Memorandum zur Verbringung von unter 90 Tage alten Kälbern aus dem wegen des Blauzungen-Serotyps 8 eingerichteten Sperrgebiets in das jeweilige Mitgliedsland unterbreitet wurde und von diesen nun geprüft wird. Das BMEL wird informieren, sobald diesbezüglich ein neuer Verfahrensstand erreicht wird.
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Des Weiteren gilt nach Mitteilung des BMEL folgendes: Für die Verbringung von BTV-empfänglichen Tieren aus der deutschen Sperrzone (BTV Serotyp 8) in die französische Sperrzone (BTV Serotypen 4 und 8) gelten dieselben Vorschriften wie für die Verbringung innerhalb der deutschen Sperrzone. Es ist die „Tierhaltererklärung Sperrgebiet“ auszufüllen und mitzuführen. Dies gilt ebenso für Verbringungen von BTV-empfänglichen Tieren aus der deutschen Sperrzone (BTV Serotyp 8) in die schweizerische Sperrzone (BTV Serotyp 8).
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Dagegen hat die Verbringung von BTV-empfänglichen Tieren aus der französischen Sperrzone in die deutsche Sperrzone bis auf weiteres nach den einschlägigen Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu erfolgen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in Frankreich nicht nur der Typ BTV8 sondern auch der Typ BTV4 zirkuliert. Bei Fragen sollten sich die verbringenden Betriebe an das für sie zuständige Veterinäramt wenden.
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