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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Bundesrat ergänzt Flächenvorgabe von 6,5 m² für Abferkelbuchten

Die bereits im Juli beschlossene Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde vergangene Woche im Bundesrat durch die Flächenvorgabe zur Abferkelbucht ergänzt. Damit sei die Unsicherheit zur Größe der Abferkelbucht, die verseh-entlich in den letzten Beschluss zur Verordnung nicht eingeflossen war, nun beseitigt, berichtet die Interessenvertretung der Schweinehalter (ISN) Deutschlands jetzt auf ihrer Website.

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Die jetzt gefallene Entscheidung zur Fläche sei zu erwarten gewesen, meint die Interessensorganisation. Schon im Vorfeld sei klar gewesen, dass niemand das Verordnungspaket noch einmal aufzuschnüren wollte. Nun bestehe zumindest auch in diesem Punkt Planungssicherheit. Jetzt müssten, so die ISN, die nächsten Schritte zur Planungssicherheit und Perspektive schnell folgen.

Nach dem mehrheitlichen Beschluss der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Anfang Juli hatte sich herausgestellt, dass es bei den verschiedenen Abstim-mungen zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung am 3. Juli 2020 zu einem Fehler gekommen war. So war die Größe der Abferkelbucht nicht in die Verordnung aufgenommen worden, so dass es in dem Punkt keine Rechtssicherheit gegeben hatte.

Inzwischen ist die Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Bundestag rechtssicher verabschiedet worden. Die Länderkammer hat bei der Sitzung vergangene Woche per Änderungsantrag zum Paragraf 24 Absatz 4 die fehlende Mindestfläche von 6,5 m² im Gesetzestext nachträglich ergänzt und den Fehler beseitigt.

Somit ist nach einer Übergangszeit von 15 Jahren für das Halten von ferkelführenden Sauen ohne Fixation im Kastenstand eine Mindestfläche für die Bucht von 6,5 m² vorgeschrieben und Sauenhalter können sich danach richten. Jetzt, so die ISN, stehe noch die EU-Notifizierung und Veröffentlichung der Verordnung aus.

 

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