Erste Übergangsfrist läuft bald aus
Mit der Novellierung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) im Januar 2021 sind die Anforderungen für die Haltung von Sauen im Deckzentrum geändert worden. Demnach muss jeder Sau vom Absetzen bis zur ersten Besamung ab dem 9. Februar 2029 mindestens fünf Quadratmeter (m²) uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung gestellt und die Tiere müssen in der Gruppe gehalten werden. Weiterhin dürfen die Tiere dann nur noch während der Besamung, Behandlung und Rauschekontrolle kurzzeitig fixiert werden.
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Entsprechend Paragraf (§) 45 Absatz 11a TierSchNutztV ist es wichtig, das notwendige Betriebs- und Umbaukonzept jetzt vorzubereiten, denn es muss bis zum 9. Februar 2024 im Original und unterschrieben dem zuständigen Veterinäramt vorgelegt werden.
Die Länder haben sich hierfür auf Vorlagen geeinigt, die auf der Internetseite des Friedrich Loeffler-Instituts zur Verfügung gestellt werden, darunter das Betriebs- und Umbaukonzept gemäß § 45 Absatz 11a TSNHV, Stand 31. Mai 2022 sowie ein Formblatt zum Betriebs- und Umbaukonzept: Erklärung zur Aufgabe der Sauenhaltung gemäß § 45 Absatz 11 a TSNHV, Stand 18. Januar 2023.
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