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Schweinehaltung

Deckzentrum: Der Endspurt hat begonnen

Die Zeit drängt: Wer nach 2026 weiterhin Sauen halten möchte, muss dem Veterinäramt bis zum 9. Februar 2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept für das Deckzentrum vorlegen. Bis dahin greift die Frist in der 2021 novellierten Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Wer solch ein Konzept nicht vorlegen kann, für den gilt der Ausstieg aus der Zuchtsauenhaltung bis spätestens 9. Februar 2026.

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Petra Ast
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Kommt die Aufgabe des Betriebszweiges dagegen nicht infrage, sehen es die Vorschriften vor, dass die davon betroffenen Sauenhalter zwei Jahre später, längstens bis zum Stichtag am 9. Februar 2026, bei den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie für das geplante neue Deckzentrum einen Antrag für einen Um- oder Neubau gestellt haben. Dieser Bauantrag ist dann notwendig, wenn das Landesrecht für den geplanten Umbau eine Baugenehmigung vorsieht. Endgültig um- beziehungsweise neugebaut sein muss das Deckzentrum schließlich am 9. Februar 2029.

Durchgetaktete Vorgaben

Etwas mehr Zeit bleibt für die Neugestaltung der Abferkelbuchten. Hier sehen die Übergangsfristen für Altbauten vor, dass spätestens bis zum 9. Februar 2033 bei den zuständigen Behörden ein Betriebs- und Umbaukonzept vorgelegt werden muss. Wie bei den vorgeschriebenen Anpassungen im Deckzentrum, muss auch hier der Nachweis über einen Antrag für einen Um- beziehungsweise Neubau erbracht werden, wenn für den Umbau beziehungsweise Neubau gemäß Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist. Endgültig fertiggestellt sein muss der umgebaute oder neu gebaute Abferkelstall mit den hierin vorgeschriebenen Bewegungsbuchten dann am 9. Februar 2036. Bei unbilligen Härten kann auf den Stichtag 9. Februar 2038 verlängert werden.

Fixierung nur noch kurz möglich

Ganz grundsätzlich dürfen Sauen und Jungsauen seit Inkrafttreten der novellierten Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung am 9. Februar 2021 nur noch eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel einzeln gehalten werden. In der Gruppenhaltung dürfen Sauen dazuhin nur noch für kurze Zeit fixiert werden, wie beispielsweise zur Rauschekontrolle, Besamung und notwendigen Behandlungen. Weitere Fixierungen sind laut Gesetz verboten. Die Umstellung auf die Gruppenhaltung im Deckzentrum muss spätestens bis zum Stichtag 9. Februar 2029 erfolgt sein. Davon ausgenommen sind Betriebe mit weniger als zehn Zuchtsauen.

Lesen Sie den gesamten Beitrag in der aktuellen BWagrar-Ausgabe 44/2023

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