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Rechtslage

Gruppenhaltung im Deckzentrum wird Pflicht

Die am 9. Februar dieses Jahr in Kraft getretene novellierte Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hat sich mehr Tierwohl in den Schweineställen auf die Agenda geschrieben. Ein Knackpunkt: Die Haltung der Sauen im Deckzentrum. Worauf es dabei fortan ankommt, und welche Vorgaben nach einer Übergangsfrist erfüllt werden müssen, darüber diskutierten am Dienstag vorvergangener Woche knapp 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einem vom Bildungs- und Wissenszentrum (LSZ) Boxberg initiierten Online-Seminar im Zuge des Netzwerkes Fokus Tierwohl.

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LSZ Boxberg
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Eines vorneweg und ein Thema, das am Dienstagabend vorvergangener Woche unter den Zuhörerinnen und Zuhörern immer wieder aufkam: Die Übergangsfristen für die verabschiedeten Änderungen der siebten und achten Verordnung zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gelten seit der Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 9. Februar 2021. Der festgelegte Zeitrahmen soll den Sauenhaltern dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) nach die nötige Planungssicherheit geben, damit sie ihren Betrieb fristgerecht umstellen oder im Zweifelsfall aus dem Betriebszweig aussteigen können. Weil spätestens Ersteres entsprechende Investitionen nach sich ziehen dürfte, stellt das BMEL für die Umstellung 300 Millionen Euro aus dem Konjunkturprogramm bereit. Auch kleinere und mittlere Betriebe sollen so weiter eine tragfähige Sauenhaltung betreiben und den Tierschutz auf ihren Betrieben steigern können.

Umbaukonzept oder Ausstieg

Dabei geht es, wie Nadine Lang und Benjamin Unangst vom Bildungs- und Wissenszentrum (LSZ) Boxberg erläuterten, zunächst um die neuen Vorgaben für das Deckzentrum, für das gemäß der novellierten Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bereits in drei Jahren ein Konzept zur Anpassung vorgelegt werden muss. So sieht der Zeitplan vor, dass bis 2024 Betriebs- und Umbaukonzepte für das Deckzentrum bereitgestellt oder bis dahin der Ausstieg aus der Ferkelerzeugung erklärt wird. Zwei Jahre später, bis 2026, muss dann ein Bauantrag für das Deckzentrum vorliegen beziehungsweise der Ausstieg erfolgt sein. Abgeschlossen sein muss der Umbau des Deckzentrums schließlich bis 2029, also in acht Jahren. Die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:

Pflicht zur Gruppenhaltung und mehr Platz: Die Sauen müssen künftig bereits ab dem Absetzen in der Gruppe gehalten werden. Dabei muss den Tieren, beispielsweise in einer Arena, eine fünf Quadratmeter (m2) uneingeschränkt nutzbare Mindestfläche pro Sau bereitgestellt werden, davon 1,3?m2 als Liegefläche. Die Vorgabe zur Bodenfläche wird mit dem Platzbedarf begründet, den Sauen für ihr arttypisches Verhalten benötigen, um in einer neuen Gruppe eine Rangordnung herzustellen.  

Getrennte Funktionsbereiche: In den Buchten sollen zudem die beiden Funktionsbereiche „Liegen“ und „Aktivität“ getrennt werden, wobei diese Zonen mit dem Bereich für die „Futteraufnahme“ kombiniert werden können, wie Unangst erläuterte. Die klassische Zwei- oder Drei-Flächen-Bucht, mit einer kurzzeitigen Fixierung der Sauen, zum Beispiel für den Vorgang der Besamung, könne somit umgesetzt werden. Diese Buchtengrundformen könnten auch beidseitig angeordnet und bei der Drei-Flächen-Bucht könne sich der Liegebereich auch an der Stirnseite befinden. Besagter Liegebereich darf dabei eine Perforation von maximal 15 Prozent aufweisen. Die zulässigen Standbreiten des Fressliegestandes sind in den Auslegungshinweisen bisher nicht genau definiert.

Rückzugsmöglichkeiten: Den Sauen muss die Möglichkeit gegeben werden, sich in ausreichendem Umfang zurückziehen zu können. Fress-Liegebuchten werden hierfür nicht anerkannt. Anerkannt werden dagegen Sichtblenden, Abliegebretter, Strohballen, Ausläufe oder klar abgetrennte Buchtenbereiche. Von der Pflicht zur Gruppenhaltung sind kleine Bestände mit weniger als zehn Sauen jedoch weiterhin ausgenommen.

Lesen Sie den gesamten Beitrag über das LSZ-Onlineseminar zur Gruppenhaltung im Deckzentrum in Ausgabe 14/2021 von BWagrar.

Im Anhang finden Sie die kompletten Ausführungshinweise zu der neugeregelten Gruppenhaltung für Sauen, wie sie die novellierte Tierschutz-Nutztierhaltungs-verordnung vorsieht.

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