Meldung bis 14. Januar an HI-Tier
Durch Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) und der damit verbundenen Neuaufnahme ins Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) von Milchvieh, Kälber, Lege- und Junghennen sowie Sauen mit Saugferkeln müssen die betroffenen Betriebe in HI-Tier einmalig die Betriebsdaten und die gehaltene Nutzungsart bis zum 14. Januar 2023 eintragen.
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Demnach sollte die Nutzungsart schnellstmöglich in HIT hinterlegt werden. Dazu muss im Menü „Eingabe, Nutzungsart“ ein Häkchen gesetzt werden. Die mitteilungspflichtigen Nutzungsarten sowie die neu festgelegten Bestandsuntergrenzen lassen sich im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) unter dem folgenden Link einsehen: https://www1.hi-tier.de/infoTA.html
Meldungen an HIT sind verpflichtend
Während Tierärzte seit Jahresbeginn die Mengen antibakterieller Wirkstoffe, die in Form von Tierarzneimitteln abgegeben, angewendet oder verschrieben werden, erfassen und übermitteln müssen, sind Tierhalter (bzw. vom Tierhalter benannte Dritte) nach dem ABM zu folgenden Meldungen in HI-Tier verpflichtet: Mitteilungen zu Nutzungsart, Bestand und Bestandsveränderungen sowie - sofern keine Antibiotika in einem Halbjahr angewendet wurden - Mitteilung zur Nullmeldung.
Neuerungen seit Anfang Januar 2023
Seit dem 1. Januar 2023 ist das geänderte Tierarzneimittelgesetz in Deutschland in Kraft. Demnach werden jetzt auch Betriebe mit Milchkühen, Jung- und Legehennen, Sauen mit Saugferkeln und mit Kälbern, die im Haltungsbetrieb geboren sind, in die nationalen Vorschriften zur Antibiotika-Minimierung mit einbezogen. Da nach § 55 (1) Tierhalter innerhalb von 14 Tagen verpflichtet sind, ihre Tierhaltung erstmals zu melden, trifft dies nun auch auf die neu meldepflichtigen Betriebe nach ABM zu bis zum 14. Januar 2023.
Nullmeldung muss weiter über die Tierhalter erfolgen
Die Mitteilung über die Arzneimittelverwendung obliegt seit Beginn des Jahres dem Tierarzt. Eine Nullmeldung muss allerdings weiter über den Tierhalter erfolgen. Tierhalter, die dem Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) unterliegen, müssen Mitteilungen über ihre Tierhaltung und ihren -bestand machen. Nicht melden müssen Landwirte mit weniger als 25 Milchkühen, 4.000 Legehennen oder 250 Mastschweinen. Neben der einmaligen Meldung über die Tierhaltung muss halbjährlich (14.01. bzw. 14.07.) durch den Tierhalter die am Anfang des Halbjahres gehaltene Tierzahl sowie die Anzahl aufgenommener und abgegebener Tiere während des Halbjahres gemeldet werden.
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