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Verwaltungsvorschrift Refugialflächen

Weg frei für Tier und Pflanze

Im Biodiversitätsstärkungsgesetz hat sich das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Anteil an Refugialflächen mittelfristig landesweit auf mindestens zehn Prozent der Fläche je landwirtschaftlicher Landnutzungsart auszubauen. Vergangene Woche wurde nun die Verwaltungsvorschrift Refugialflächen veröffentlicht.

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„Ein wesentliches Ziel des Biodiversitätsstärkungsgesetzes ist die landesweite und mittelfristige Schaffung von Refugialflächen. Wir wollen bis 2030 auf mindestens zehn Prozent der Fläche je landwirtschaftlicher Landnutzungsart Lebens- und Rückzugsräume für Tier- und Pflanzenarten einrichten. Mit der neuen Verwaltungsvorschrift Refugialflächen haben wir dafür eine bundesweit einmalige und vorbildgebende Regelungsgrundlage geschaffen, um landwirtschaftliche Nutzungsformen und Flächen als Refugialflächen anerkennen zu können. Das ist ein wichtiger Meilenstein in der Umsetzung des Biodiversitätsstärkungsgesetzes, der zur Sicherung der Artenvielfalt in Baden-Württemberg beitragen wird. Bereits heute bestehen schon viele Refugialflächen im Land, die wir zur Erreichung des Flächenziels anrechnen können“, sagte Peter Hauk MdL, Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR), in Stuttgart, anlässlich der Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift Refugialflächen (VwV Refugialflächen) des MLR.

Im Rahmen der Erarbeitung der Verwaltungsvorschrift wurden Stellungnahmen der Naturschutz- und Landwirtschaftsverbände einbezogen. Zudem alle in Betracht kommenden Rechtsverpflichtungen, Kulissen und Fördermaßnahmen in allen landwirtschaftlichen Landnutzungsarten (Ackerland, Grünland und Dauerkulturen), die sich als Refugialflächen eignen könnten, ermittelt.

Der in der Anlage der Verwaltungsvorschrift befindliche Anerkennungskatalog stelle das ausgewogene Ergebnis der unterschiedlichen Interessen von Naturschutz und Landwirtschaft dar. Anerkannt werden unter anderem Maßnahmen aus dem Förderprogramm Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT), wie zum Beispiel mehrjährige Blühflächen, Niederwild-, Untersaaten-, Grünland- und Streuobstmaßnahmen. Ebenso Maßnahmen aus Programm zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie (LPR) für strukturgebende Landschaftselemente.

Hierzu gehören Maßnahmen des Handarbeitsweinbaus, Blühflächenmaßnahmen in Dauerkulturen, mehrjährige nicht-produktive Ackerbrachen sowie der Ökolandbau mit zehn Prozent Anteil, sofern biodiversitätsfördernde Anforderungen eingehalten werden. Neue Fördermaßnahmen werden und können mit der Verwaltungsvorschrift allerdings nicht geschaffen werden.

Die Landesregierung erfüllt mit der Verkündung der Verwaltungsvorschrift Refugialflächen die gesetzliche Verpflichtung des § 17d Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes( LLG) und genüge damit im Übrigen auch der Zielfestlegung der europäischen Biodiversitätsstrategie 2030, Refugialflächen auf landwirtschaftlichen Flächen zu bestimmen und auszubauen.

Die Verwaltungsvorschrift Refugialflächen des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist am 29. März 2023 verkündet worden und tritt am 1. April 2023 in Kraft.

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