Fristende: Das gilt ab 1. April im Rinderstall
Am 1. April endet die Übergangsfrist zur novellierten Unfallverhütungsvorschrift Rinderhaltung. Um die neuen Anforderungen bei den Vorschriften zur Sicherheit und Gesundheit in der Tierhaltung(VSG-Tierhaltung) 4.1 zu erfüllen, rät die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) dazu, jetzt zu handeln.
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Die novellierte Fassung der VSG-Tierhaltung 4.1 sieht in der Rinderhaltung beispielsweise ausreichend Separier- und Fixiereinrichtungen für Einzeltiere oder Gruppen im Stall vor. Beim Besamen oder Behandeln dürfen sich im Behandlungsraum keine weiteren freilaufenden Tiere aufhalten. Die zu besamenden oder zu behandelnden Tiere müssen während des Eingriffs sicher fixiert sein.
In der Milchviehhaltung ist ein mitlaufender Deckbulle im Laufstall verboten. Er muss separat in einer Bullenbucht untergebracht werden. Bevor ein Tierbetreuer die Bullenbucht betritt, muss der Bulle separiert oder fixiert werden. Gleiches gilt, wenn er mit Kühen zusammengeführt werden soll. Tierbetreuer und Helfer müssen über die nötigen Kenntnisse zum sicheren Umgang mit Rindern verfügen. Aggressive Tiere müssen aus dem Bestand entfernt werden.
Fixiermöglichkeiten schaffen
Um die Anforderungen der VSG 4.1 zu erfüllen, muss dafür gesorgt werden, dass Tiere für Behandlungen fixiert und vom Rest der Gruppe separiert werden können. Dies ist beispielsweise mit einem Selektionsbereich möglich oder indem Tiere mit Toren in einem Bereich des Boxenlaufstalls zeitweise abgrenzt und am Fressgitter fixiert werden. Oft sind baulich bereits alle Anforderungen erfüllt. Das sichere Arbeiten mit den Tieren ist entsprechend zu planen und Mitarbeitenden sind zu unterweisen. Wird ein Deckbulle gehalten, ist dieser gemäß der Unfallverhütungsvorschrift in einer separaten Deckbullenbucht unterzubringen. Diese muss stabil gebaut sein und über einen rutschfesten Bodenbelag verfügen. Zudem müssen mindestens eine Fixiermöglichkeit und eine Fluchtmöglichkeit vorhanden sein.
Fangstand als Lösung
Auch hier gilt: Wer Tiere behandelt oder besamt, muss sie für diese Maßnahme sicher fixieren. Kein weiteres Tier darf sich unmittelbar im Behandlungsbereich befinden. Auch hier bieten Fangfressgitter und spezielle Selektionsbereiche eine sichere Möglichkeit, mit den Tieren zu arbeiten. Wer diese Möglichkeiten nicht hat, für den ist ein Fangstand die beste Lösung. Dieser kann sowohl im Stall mit festen Treibgängen als auch auf der Weide mit einem Korral eingesetzt werden.
Tierkenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden
Allerdings müssen sich Tierbetreuer ruhig, umsichtig und tierverständig verhalten. Dazu gehört das Wissen um die Verhaltensweisen von Rindern, was Teil der Berufsausbildung ist. Für Mitarbeiter und Helfer bietet die SVLFG eine kostenlose Fortbildung zur sicheren Arbeit mit Rindern an.
Umbaumaßnahmen sind rechtlich bindend
Die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift gelten nach Inkrafttreten, also seit dem 1. April 2021. Sie sind rechtlich bindend. Daher sind sie sofort umzusetzen oder zumindest ist die Umsetzung zu planen. Für bauliche Neuerungen, wie die Bullenbucht und Fixier- oder Separierungseinrichtungen, wurde eine dreijährige Übergangszeit aufgenommen. Diese Frist endet am 1. April 2024. Anschließend müssen Rinderhalter ihren Umbau von Altbauten nicht bei der SVLFG nachweisen, aber umgesetzt haben. Eine Betriebsbesichtigung kann jederzeit stattfinden. Sollte dabei festgestellt werden, dass die Anforderungen noch nicht umgesetzt wurden, werden diese als Mangel erfasst und eine Anordnung zum Nachrüsten getroffen.
Versicherungsschutz bleibt bestehen
Sofern ein Versicherungsfall die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft betrifft, dieser aber eingetreten ist, weil die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet wurden, führt dies nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Auch eine Anspruchsminderung bei Mitverschulden gibt es nicht.
Wird jedoch der Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder ist der Versicherungsfall bei einer Handlung eingetreten, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen ist, kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird von der Berufsgenossenschaft geprüft, ob die Kosten in einem Regressverfahren zurückgefordert werden können. Niemals können eventuelle öffentliche und zivilrechtliche Forderungen oder Strafen ausgeschlossen werden, zum Beispiel gegen den Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer verunfallt und der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.
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