Bundesprogramm startet
Zum 1. März startet das Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung. Für landwirtschaftliche Betriebe besteht ab dann die Möglichkeit, für den tiergerechten Umbau ihrer Ställe eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Richtlinien treten am 1. März 2024 (investive Förderung) und am 1. April 2024 (Förderung der laufenden Mehrkosten) in Inkraft. Verwaltet wird das Bundesprogramm über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
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Das Bundesprogramm, mit dem die Bundesregierung die Weiterentwicklung der Tierhaltung in Deutschland unterstützen will, tritt zum 1. März 2024 in Kraft. Für landwirtschaftliche Betriebe besteht ab dann die Möglichkeit, für den tiergerechten Umbau ihrer Ställe eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Beantragung der Förderung der laufenden Mehrkosten ist ab dem 1. April möglich.
Für den Start des Umbaus der Schweinehaltung stehen laut Bundeslandwirtschaftsministerium eine Milliarde Euro über den Bundeshaushalt zur Verfügung. Ziel des Bundesprogrammes ist es, die Tierhaltung in Deutschland zukunftsfest zu machen. Zukunftsfest heiße in diesem Zusammenhang: Eine Tierhaltung, die Landwirtinnen und Landwirten verlässliche und wirtschaftlich tragfähige Perspektiven biete und gleichzeitig tiergerecht und klimaschonend ist.
Finanzplanung
Im Bundeshaushalt sind nach Beschluss des Deutschen Bundestages zum Haushalt 2024 mit Finanzplanung bis 2027 insgesamt 875 Mio. Euro für den Umbau der Tierhaltung vorgesehen (2024: 150 Mio. Euro, 2025: 200 Mio. Euro, 2026: 300 Mio. Euro, 2027: 225 Mio. Euro). Um Planungssicherheit für die Betriebe sicherzustellen, sind im Haushalt 2024 weitere 125 Mio. Euro in Form von Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2028 bis 2033 verankert.
Die Säulen des Programms
- Eine investive Förderung für besonders tiergerechte Neu- und Umbauten (Zugang zu Außenklima, Auslauf oder Bio). Die Förderung für Stall-Neu- oder Umbauten ist je nach Investitionssumme gestaffelt. Wer bis zu 500.000 Euro investiert, erhält künftig eine Förderung von 60 Prozent der Gesamtbausumme. Darüber hinausgehende Investitionen bis zwei Millionen Euro werden mit 50 Prozent der Kosten gefördert, weitere Investitionen bis zu fünf Millionen Euro mit 30 Prozent.
- Eine Förderung der laufenden Mehrkosten einer tier- und umweltgerechteren Haltung von Tieren. Kriterien hierfür sind z.B. die Verwendung von Einstreu mindestens im Liegebereich, die Verwendung von Raufutter oder die Unversehrtheit der Ringelschwänze der Tiere. Die Förderung ist nach der Anzahl der gehaltenen Tiere gestaffelt: Für bis zu 50 Sauen, 1.500 Aufzuchtferkel und 1.500 Mastschweine können 80 Prozent der laufenden Mehrkosten gefördert werden. Für darüber hinausgehende Tierzahlen bis 200 Sauen, 6.000 Aufzuchtferkel und 6.000 Mastschweine können 70 Prozent der Mehrkosten gefördert werden. Die Höhe der laufenden Mehrkosten wird pauschal für bestimmte Haltungsverfahren durch das Thünen-Institut (TI) und das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) ermittelt.
- Die Förderung der laufenden Mehrkosten steht allen Betrieben offen, kann also auch solchen, die bereits heute besonders tiergerecht wirtschaften ("Bestandsbetriebe"). Allerdings nur, wenn das Verhältnis von Tierbestand und Fläche umweltverträglich ist, also max. 2,0 Großvieheinheiten/Hektar entspricht. In die Förderung werden also nur Betriebe mit einer entsprechenden Flächenausstattung einbezogen bzw. Betriebe, die über entsprechende Kooperationsverträge zur Sicherung der Flächen verfügen.
So wird die Förderung beantragt
Das Bundesprogramm wird durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) verwaltet. Landwirtinnen und Landwirte können Förderanträge online an die BLE richten. Derzeit werden dafür die Grundlagen geschaffen. Zu den zentralen Voraussetzungen für die investive Förderung gehört ein Vorhabenkonzept, das durch eine sachverständige Person erstellt wird und in dem die Einhaltung der investiven Premiumanforderungen dargelegt wird.
Die laufende Förderung setzt nicht voraus, dass vorher eine investive Förderung stattgefunden hat. Wenn alle Kriterien erfüllt sind, können die Betriebe einen Antrag auf Förderfähigkeit stellen. Dabei müssen sie die Mitgliedschaft in einer Organisation oder die Teilnahme an einem Kontrollsystem nachweisen, die oder das von der BLE für diesen Zweck anerkannt wurde. Die Anträge auf Zuwendungen sind bis 31. März des Auszahlungsjahrs zu stellen. Dabei müssen die im Haltungsjahr berücksichtigungsfähigen Tiere angegeben werden.
Förderlaufzeit auf sieben Jahre
Um die benötigte Planungssicherheit für die Betriebe zu gewährleisten, beläuft sich die Förderlaufzeit auf sieben Jahre. Die vom BMEL angestrebte Förderlaufzeit von zehn Jahren wurde von der EU im Rahmen der Notifizierung aus rechtlichen Gründen nicht genehmigt. Eine Verlängerung bzw. Neuauflage der Förderung nach dem Ende des Sieben-Jahre-Zeitraums ist aber möglich. Das BMEL wird daher rechtzeitig vor Ende der siebenjährigen Laufzeit eine ebenso effiziente wie sachgerechte Fortführung der Förderangebote auf den Weg bringen.
Werden die Mittel reichen?
Das Bundesprogramm ist zunächst für die Schweinehaltung vorgesehen. Und entsprechend dem Koalitionsvertrag soll mit dem Bundesprogramm nicht die Tierhaltung per se gefördert werden, sondern jene Betriebe, die tier- und umweltgerechter wirtschaften. Der Umbau wird nun Schritt für Schritt anlaufen. Nicht alle Betriebe planen bereits im nächsten Jahr Um- oder Neubauten. Viele Baumaßnahmen werden sich erst in den kommenden Jahren umsetzen lassen.
Vor diesem Hintergrund erachtet das BMEL die aktuell zur Verfügung stehenden Mittel - eine Milliarde Euro für den Umbau der Schweinehaltung – für den Start als ausreichend. Damit stellen wir für den zukunftsfesten Umbau der Tierhaltung so viele Mittel bereit wie noch keine Bundesregierung davor. Um unseren Landwirtinnen und Landwirten noch mehr Planungssicherheit auf dem Umbaupfad zu geben, braucht es darüber hinaus eine langfristige Unterstützung. Dafür setzt sich das BMEL mit voller Kraft für ein.
Reihenfolge bei der Mittelvergabe
Bei der investiven Förderung erfolgt die Mittelvergabe nach Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der BLE. Die Förderung der laufenden Mehrkosten erfolgt in der Reihenfolge der Anerkennung der Förderfähigkeit der Betriebe durch die BLE.



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