HI-Tier-Datenbank: Meldung für Schweine entfällt
Transporteure von Schweinen mussten die Fahrten der Tiere gemäß den Vorgaben von Paragraf (§) 40 der Viehverkehrsvordnung (ViehVerkV) bisher verpflichtend melden. Transporteure von Schafen oder Ziegen beziehungsweise Rindern waren von einer solchen Meldepflicht durch das bisher geltende EU-Recht ausgenommen.
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Vor diesem Hintergrund haben das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) und die für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Behörden der Länder nun die Frage erörtert, ob Transporteure von gehaltenen Schweinen weiterhin dieser Verpflichtung nachkommen müssen.
Das BMEL hat die Fragestellung hierfür an die Dienststellen der EU-Kommission herangetragen. Die EU-Kommission hat inzwischen mitgeteilt, dass Transporteure weder von gehaltenen Schweinen noch gehaltenen Rindern oder gehaltenen Schafen oder Ziegen einer Verpflichtung zur Meldung von Abgängen oder Zugängen an HI-Tier unterliegen, da ein Transporteur als ein Unternehmer definiert werde, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert (Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2016/429), und nicht als ein Unternehmer eines Betriebs (Artikel 4 Nummer 24 beziehungsweise 27 der Verordnung (EU) 2016/429). Demzufolge, so das BMEL, werde die diesbezüglich strengere Regelung der Meldung nach der Viehverkehrsverordnung durch das EU-Recht überlagert.
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