Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Düngeverordnung

Sperrzeitverschiebung auf Grünland

Das Ministerium Ländlicher Raum (MLR) meldet, dass die Sperrzeitverschiebung auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau auch in diesem Jahr ermöglicht wird.

von Ministerium Ländlicher Raum erschienen am 30.09.2025
Für die Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger ist auf Grünland ab Februar die bodennahe Ablage verpflichtend. Auf Antrag sind Ausnahmen bei starker Hangneigung möglich. © Brigitte Werner-Gnann
Artikel teilen:

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg teilt mit, dass, wie in den Jahren zuvor, auch in diesem Jahr eine Sperrzeitverschiebung auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau im Herbst ermöglicht wird. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung kann die nach Landesrecht zuständige Stelle genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Verbotszeiträume für das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff um bis zu vier Wochen verschoben werden.

Der Gesamtzeitraum, in dem die Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf dabei nicht verkürzt werden. Damit soll vor allem den unterschiedlichen Standortbedingungen in Baden-Württemberg, aber auch den aktuellen Witterungseinflüssen, Rechnung getragen werden. Das Ziel ist es, den Stickstoff möglichst zeit- und bedarfsgerecht einzusetzen.

Die Landratsämter haben die Möglichkeit, dies per Einzel- und Sammelgenehmigung zu bescheiden oder eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Die Genehmigungen der unteren Landwirtschaftsbehörden ergehen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde.

Diese Sperrzeit gilt ohne Verschiebung

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

  • auf Ackerland nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres,
  • auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres (Voraussetzung: Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai des aktuellen Jahres) und

Davon abweichend:

  • Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost darf in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar des Folgejahres nicht aufgebracht werden.
  • Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar des Folgejahres nicht aufgebracht werden.

Ob die Sperrfrist verschoben wird, gibt die Untere Landwirtschaftsbehörde in jedem Landkreis separat bekannt.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren
Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.