Umnutzen hilft beim Erhalt der Bausubstanz
Seit den 70er Jahren hat der Gesetzgeber für die Umnutzung landwirtschaftlicher Bausubstanz eine behutsame Öffnung des Außenbereichs auf den Weg gebracht. Voraussetzung ist, dass solche Nutzungen auch „außenbereichsverträglich“ sind, sich also insbesondere mit den landwirtschaftlichen Belangen vereinbar zeigen.
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Im Außenbereich hat Landwirtschaft als Nutzungsform wenn es ums Bauen geht Vorrang vor anderen Nutzungen. Der Strukturwandel, der sowohl von der angemessenen Entwicklung der Betriebe an sich, andererseits aber auch vielfach von dem Aufbau weiterer Einkommensstandbeine gekennzeichnet ist, wirft in der Praxis eine ganze Reihe von Fragen auf. Vor allem die Nutzung leer stehender beziehungsweise leer fallender landwirtschaftlicher Bausubstanz steht im Vordergrund. Nutzungsänderung muss außenbereichsverträglich sein Nutzungsänderungen sind möglich, wenn sie außenbereichsverträglich sind. Landwirten wird es ermöglicht, eine neue Nutzung für Anlagen zu finden, die im Rahmen des Betriebes als privilegierte Vorhaben errichtet worden sind und die...