Umnutzen hilft beim Erhalt der Bausubstanz
Seit den 70er Jahren hat der Gesetzgeber für die Umnutzung landwirtschaftlicher Bausubstanz eine behutsame Öffnung des Außenbereichs auf den Weg gebracht. Voraussetzung ist, dass solche Nutzungen auch „außenbereichsverträglich“ sind, sich also insbesondere mit den landwirtschaftlichen Belangen vereinbar zeigen.
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