KLEINE BRENNANLAGEN - TEIL II
Kleiner geht´s nicht
Noch einmal geht es um kleine Brennanlagen. Aber um solche, mit einem ganz anderen Charakter. Die in der in der letzten Ausgabe vorgestellten Exemplare hatten häufig eine Kolonne, ein Wasserbad und wurden teilweise sogar automatisch gesteuert. Der einzige Unterschied zu „normalen“ Abfindungs- oder Verschlussbrennereien: das geringe Kesselvolumen. Das sieht bei den nachfolgend vorgestellten Anlagen ganz anders aus.
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Es geht auch hier um voll funktionstüchtige Brennanlagen, aber von Kolonnen oder gar einer automatischen Steuerung kann nicht die Rede sein. Trotzdem oder gerade deshalb erfreuen sich diese kleinen und einfachen Anlagen großer Beliebtheit – auch bei professionellen Brennern. Sie nutzen sie auch gerne zum Experimentieren oder aber als Vorführgeräte im Rahmen von Degustationen oder Seminaren. Doch Vorsicht, es gibt rechtliche Fallstricke, die man beachten sollte, damit die Freude an den Geräten ungetrübt bleibt. § 32 Abs. 2 AlkStG-neu (der erst ab 13. Februar 2022 gelten wird) lautet jetzt: Es ist verboten 1. Alkohol zu privaten Zwecken außerhalb einer Verschlussbrennerei ohne die erforderliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4...
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