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Nebenerwerbslandwirte: Was tun bei Kündigung, Kurzarbeit oder Insolvenz des Arbeitgebers. Teil I

Die Finanzkrise schlägt zunehmend auf den Arbeitsmarkt durch. Bedingt durch die Konjunkturflaute sind die Auftragsbücher der Unternehmen oft leer. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies häufig Kurzarbeit oder gar den Verlust des Arbeitsplatzes. In einer dreiteiligen Serie erläutet Nicole Spieß, welche Leistungen Nebenerwerbslandwirte bei Kündigung, Kurzarbeit oder Insolvenz des Arbeitgebers beanspruchen können und welche Besonderheiten es dabei zu beachten gilt. Teil I beschäftigt sich mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach einer Kündigung.

 

Veröffentlicht am
Einem Landwirt, der hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt war, wird von seinem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen gekündigt. Wenn er als Arbeitnehmer innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens zwölf Monate (in bestimmten Fällen sind bereits sechs Monate ausreichend) versicherungspflichtig beschäftigt war, also mehr als 400 Euro monatlich verdient hat, kann er grundsätzlich Arbeitslosengeld (und zwar das sogenannte Arbeitslosengeld I) von der Agentur für Arbeit beanspruchen. Dabei ist jedoch einiges zu beachten. Rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit Zunächst muss sich der Landwirt rechtzeitig bei der Agentur arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses mehr als drei...
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