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Neue Grenzwerte für Biomassefeuerungen

Die erste Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) wurde novelliert. Mit der Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe erreicht werden. Für Neu- und Altanlagen wurden höhere Emissionsgrenzwerte festgelegt.

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Scheitholz: Für bestehende Scheitholzkessel gelten Übergangsregelungen für die Einhaltung der neuen Grenzwerte. Allerdings werden die Kessel dann alle zwei Jahre vom Schornsteinfeger überwacht.
Scheitholz: Für bestehende Scheitholzkessel gelten Übergangsregelungen für die Einhaltung der neuen Grenzwerte. Allerdings werden die Kessel dann alle zwei Jahre vom Schornsteinfeger überwacht.Brüggemann
Die erste BImSchV musste dringend überarbeitet werden, da die bisherigen Grenzwerte für Schadstoffemissionen aus dem Jahr 1988 stammten und nicht mehr den neuen Feuerungsanlagen entsprachen. Um alle Heizungsanlagen zu erfassen, wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert. Bislang regelt die erste BImSchV bei den festen Brennstoffen wie Holz nur Heizungsanlagen mit einer Nennwärmleistung von mehr als 15 Kilowatt. Die novellierte Verordnung gilt für alle Anlagen ab vier Kilowatt. Prüfung auch für Kachelöfen und Heizkamine Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine waren bisher in der ersten BImSchV nicht geregelt. Die Novelle sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor....
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