Ein Bautagebuch führen
Die vollständige Dokumentation der Baustellenabläufe gehört laut Honorarordnung zum Leistungsbereich des Architekten, der Bauherr hat demnach einen Anspruch darauf und darf bei Versäumnis das Honorar kürzen.
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Das hat das Oberlandesgericht Celle in einen Fall entschieden, in dem der Architekt während seiner Bauleitung kein Bautagebuch geführt hatte und der Bauherr daraufhin das Honorar kürzte (Urteil vom 11. Oktober 2005, AZ: 14 U 68/04). Zu Recht, wie die Richter betonten. Das Bautagebuch diene den Interessen des Bauherrn und solle in zuverlässiger Weise Leistungen, Lieferungen und Tätigkeiten der verschiedenen Unternehmer festhalten. Der Ansicht des Architekten, das Bautagebuch sei bedeutungslos, wurde eine klare Absage erteilt. Im Falle von Streitigkeiten sei es ein wichtiges Beweismittel.