Alterskasse: Vorgaben für Betriebsaufgabe verschärft
Die landwirtschaftliche Alterskasse hat die Bedingungen für den Rentenerhalt verschärft. Ein Verbleib in einer Gesellschaft als stiller Gesellschafter ist nun nicht mehr möglich, ebensowenig wie das Fortführen des Tierbestandes bis zum Verbrauch des Futters.
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Eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente von der landwirtschaftlichen Alterskasse erhält in der Regel nur, wer das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat. Die Abgabe der Betriebsflächen ist mit einem Hofübergabe- oder Wirtschaftsüberlassungsvertrag, durch Verkauf, langfristige schriftliche Verpachtung oder Stilllegung möglich. Wird der landwirtschaftliche Betrieb von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, etwa von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), gilt nach dem Gesetz das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Der Gesellschafter einer GbR, der eine Alterskassenrente beziehen will, muss also seine Unternehmerstellung aufgeben. Das bedeutet, dass er...