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Bausparkasse darf Abschlussgebühren verlangen

Nach einem Urteil des BGH dürfen Bausparkassen eine Abschlussgebühr von ein Prozent verlangen, die auch bei Vertragskündigungen nicht zurückgezahlt wird. Nach Mitteilung der D.A.S (Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG) erklärte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 7. Dezember 2010 eine entsprechende Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam (Az. XI ZR 3/10).

Veröffentlicht am
Nach Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Klausel nicht klar und verständlich formuliert ist. Bei Bausparverträgen ist es nicht unüblich, vom Kunden so genannte Abschlussgebühren zu verlangen. Diese dienen dazu, die Vertriebskosten zu decken. Der Fall: Eine Bausparkasse hatte in ihren Verträgen vereinbart, dass mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr in Höhe von 1,0 Prozent der Bausparsumme zu zahlen sei. Diese werde nicht zurückgezahlt oder verringert, wenn der Vertrag gekündigt, die Bausparsumme heruntergesetzt oder das Darlehen...
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