Mindestmilchpreisvereinbarungen sind möglich
Der Verband der Milcherzeuger in Bayern weist darauf hin, dass Mindestmilchpreisvereinbarungen weiter möglich seien. Die Berichterstatterin der zweiten Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes, Frau Eva-Maria Schulze, stellt in einem Schreiben klar, dass Mindestmilchpreisvereinbarungen auf der Basis von „Vergleichsmolkereien“ durchaus möglich sind. Damit ist es den Milcherzeugern und Milcherzeugergemeinschaften auch in Zukunft möglich, einen Mindestmilchpreis mit einer Molkerei festzulegen.
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Die Basis kann ein von der Agrarmarkt Informations-Gesellschaft mbH (AMI) für Bayern oder Nordbayern veröffentlichter Milchpreis, oder der von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) veröffentlichte amtliche bayerische Durchschnitt, aber auch der Wert von sogenannten „Vergleichsmolkereien“ sein. Da für die Berechnung des Mindestmilchpreises bei Vergleichsmolkereien nur Milchpreise älter als 6 Monate verwendet werden, erfüllt auch dieses Referenzmengenmodell die kartellrechtlichen Vorgaben der Beschlussabteilung. Der Geschäftsstellenleiter des VMB Nordbayern, Fritz Vogt, teilt ergänzend mit, dass lediglich die laufende Auszahlung nicht auf der Basis aktueller Vergleichspreise vorgenommen werden darf. Anderslautende...