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Streupflicht der Gemeinde

Eine Gemeinde muss öffentliche Parkplätze im Winter nur dann räumen und streuen, wenn es sich um belebte Parkplätze handelt und die Autofahrer diese nicht nur für wenige Schritte bis zum nächsten geräumten Fußweg betreten müssen. Ein Schwimmbadparkplatz muss nicht rund um die Uhr eisfrei gehalten werden. Dies entschied der D.A.S. zufolge das Landgericht Coburg am 11. Mai 2011 (LG Coburg, Az. 13 O 678/10).

Veröffentlicht am
Grundsätzlich hat die Gemeinde für ihre öffentlichen Straßen und Wege im Winter die Räum- und Streupflicht. Allerdings verfügt keine Gemeinde über die Mittel, um rund um die Uhr alle Straßen, Wege und Plätze schnee- und eisfrei zu halten. Es müssen also Prioritäten gesetzt werden. Verkehrsteilnehmer können daher nicht in jedem Fall Schadenersatz geltend machen, wenn sie sich bei einem Unfall oder Sturz auf Eis und Schnee verletzten. Der Fall: Eine Frau hatte im Winter ein städtisches Hallenbad besucht. Dessen Parkplatz war zuletzt fünf Tage vor ihrem Besuch geräumt und gestreut worden. Direkt neben dem Parkplatz gab es allerdings einen Fußweg zum Hallenbad, der ständig geräumt und gestreut wurde. Die Frau benutzte diesen Weg jedoch...
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