Altes oder neues Recht?
Die bisherigen Bewertungsverfahren von Vermögen verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz, sagt das Bundesverfassungsgericht. Das gilt auch für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Dies hat zur Folge, dass Betriebe künftig nicht mehr nach dem Ertragswert, sondern nach dem gemeinen Wert, also dem Verkehrswert, bewertet werden sollen.
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Dieser Ansatz trifft die Betriebsleiter erst einmal hart, denn landwirtschaftliche Betriebe sind reich an Vermögen aber arm an Einkommen. Sie müssen von ihrem Land (Vermögen) leben, können es nicht verkaufen, weshalb eine steuerliche Bewertung nach dem reinen Verkehrswert für sie keinen Sinn macht. Für den Ertragswert gab es gute Gründe Den Ertragswert begründete das Verfassungsgericht in der Vergangenheit damit, dass Grund und Boden nicht nur zum Standort gehören, sondern ein maßgebender Produktionsfaktor seien. Das berichteten Christian von Oertzen und Frank Hannes von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ Ausgabe 13. März). Ihre Argumentation geht so: Der gemeine Wert sieht eine Bewertung nach...