Nur geeichte Waagen verwenden
Öfter werden auch direktvermarktende Betriebe von Mitarbeitern des Eichamts aufgesucht, um die verwendeten Messgeräte – in der Regel Handelswaagen – zu kontrollieren. Werden dabei Verstöße gegen die Regeln des Eichrechts festgestellt, steht dem Landwirt ein Bußgeldbescheid ins Haus. Hier die wichtigen Vorschriften:
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Eichpflicht: Die Pflicht, Messgeräte eichen zu lassen, trifft denjenigen, der Messgeräte in Verkehr bringt (Hersteller, Importeur), verwendet oder bereithält (Messgerätebesitzer). Auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Grundsätzlich besteht eine Bringpflicht, das heißt, das Messgerät muss der Eichbehörde zur Eichung vorgelegt werden. Die Wahl des Eichamtes bleibt dem Messgerätebesitzer freigestellt. Die Eichbehörde wird in der Regel nur auf Antrag des Messgerätebesitzers tätig. Bei Messgeräten, die nur am Gebrauchsort geeicht werden dürfen (Feinwaagen) oder wegen ihres festen Einbaus nur am Gebrauchsort geeicht werden können (Fahrzeugwagen), muss die Eichung rechtzeitig vor Ablauf ihrer Gültigkeit bei der...